Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Vertragspartei, die eine Leistung einseitig bestimmt, die Beweislast dafür trägt, dass ihre Bestimmung der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 BGB).
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (z. B. ein Gläubiger) hat die Leistung nachträglich einseitig bestimmt (z. B. Höhe einer Zahlung oder Art einer Dienstleistung). Die andere Vertragspartei (z. B. der Schuldner) bestreitet, dass diese Bestimmung billig (angemessen) ist. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB, der regelt, wie eine Partei eine unbestimmte Leistung konkretisieren darf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Partei, die die Leistung bestimmt hat, beweisen muss, dass ihre Bestimmung der Billigkeit entspricht. Andernfalls ist die Bestimmung für die andere Partei nicht verbindlich.
c) Begründung des Gerichts:
- Rechtsgrundlage: § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB sieht vor, dass eine einseitige Leistungsbestimmung nur wirksam ist, wenn sie billig ist.
- Beweislastregel: Nach allgemeinen Grundsätzen trägt jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, die für sie günstige Rechtsfolgen begründen. Hier will die bestimmende Partei, dass ihre Festlegung akzeptiert wird – sie muss daher deren Billigkeit nachweisen.
- Logik: Die andere Partei kann nicht gezwungen werden, eine unangemessene Leistung zu erbringen. Die Beweislast liegt daher bei der aktiven Partei, die die Leistung gestaltet hat.