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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Werbeartikel, die ein Unternehmer (U) an seine selbständigen Handelsvertreter (HV) zu einem Preis unter den Anschaffungskosten veräußert, nicht nur den konkreten Ausgangslieferungen zuzuordnen sind, in die sie gegenständlich eingehen, sondern auch den übrigen Umsätzen des U, für die geworben wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Streit betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Werbeartikeln, die ein Unternehmer (U) an seine selbständigen Handelsvertreter (HV) zu einem stark reduzierten Entgelt (unter den Anschaffungskosten) weiterveräußert. Die Finanzverwaltung und der Unternehmer stritten darüber, ob die Werbeartikel ausschließlich den konkreten Ausgangslieferungen (in die sie physisch eingehen) oder auch anderen Umsätzen des U zugeordnet werden können, für die geworben wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entschied, dass die Werbeartikel nicht ausschließlich den Ausgangslieferungen zuzuordnen sind, in die sie gegenständlich eingehen. Stattdessen sind sie auch den übrigen Umsätzen des U zuzurechnen, für die die Werbeartikel Werbezwecke erfüllen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Werbeartikel nicht nur als Bestandteil der konkreten Lieferung, sondern auch als Werbemittel für das allgemeine Unternehmen des U dienen. Da das Entgelt die Anschaffungskosten erheblich unterschreitet, liegt der wirtschaftliche Zweck darin, die Tätigkeit der Handelsvertreter zu fördern und damit alle Umsätze des U zu bewerben. Eine isolierte Zuordnung nur zu den Ausgangslieferungen wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt.