Vorinstanz LAG Hamm, 13.01.1959 - 1 Sa 431/58 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) nur für Lagerfehlbestände (Manko) haftet, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der AN kann sich entlasten, indem er hinreichend wahrscheinlich darlegt, dass er die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat. Liegt die Schadensursache möglicherweise auch im Einflussbereich des Arbeitgebers, genügt ein geringerer Grad an Entlastung; der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass sein Bereich nicht ursächlich war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer Schadensersatz für einen Lagerfehlbestand (Manko). Als Anspruchsgrundlagen kommen eine Haftung wegen Unmöglichkeit der Leistung (§§ 280 ff. BGB) oder wegen positiver Vertragsverletzung in Betracht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Arbeitnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem Manko trifft. Für den Entlastungsbeweis genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Kann die Schadensursache auch im Einflussbereich des Arbeitgebers liegen, reicht bereits ein geringerer Grad an Entlastung; der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass sein Bereich nicht ursächlich war.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Beweislastregel des § 282 BGB (heute: § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) basiert auf der Annahme, dass der Schuldner (hier: AN) aufgrund seiner Sachnähe die Ursache der Leistungsstörung leichter aufklären kann.
- Überschneiden sich die Einflussbereiche von Schuldner und Gläubiger (hier: Arbeitgeber), wird der Entlastungsbeweis für den AN erleichtert, da der Arbeitgeber mitwirken kann. Besteht eine ernste Möglichkeit, dass der Schaden auch aus seinem Bereich stammt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht der Fall ist.