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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 56/78

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 20.06.1978 - # 8 Ta BV 35/74 -

vgl. DB 77, 1415 und DB 79, 2497

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass leistungsbezogene Entgeltsysteme (wie Akkord- oder Prämienlohn) der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, wenn die Vergütungshöhe von einem Vergleich der Arbeitnehmerleistung mit einer Bezugsleistung abhängt. Das Gericht bestätigt zudem, dass es an seine eigene Rechtsauffassung aus einer vorherigen Aufhebungsentscheidung gebunden ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt Mitbestimmung bei der Gestaltung eines leistungsbezogenen Entgeltsystems (z. B. Akkord- oder Prämienlohn) gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Streitig ist, ob die Bewertung der Leistung und die Bemessung des Leistungslohns der Mitbestimmung unterliegen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt:

  • Leistungsbezogene Entgeltsysteme, bei denen die Vergütung durch einen Vergleich der Arbeitnehmerleistung mit einer Bezugsleistung bestimmt wird, fallen unter die Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG).
  • Die Bindung des Gerichts an seine eigene Rechtsauffassung aus einer vorherigen Aufhebungsentscheidung (§ 565 Abs. 2 ZPO) verhindert eine Abweichung in der erneuten Befassung mit dem Fall.
  • Offen bleibt, ob auch die Höhe der Vergütung für die Bezugsleistung mitbestimmungspflichtig ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein leistungsbezogenes Entgelt liegt vor, wenn die Vergütungshöhe vom Verhältnis der individuellen Leistung zur Bezugsleistung abhängt (z. B. durch Messung oder Vergleich).
  • Die Bewertung der Leistung und die Bemessung des Lohns sind als Gestaltungsmerkmale des Systems mitbestimmungspflichtig, da sie die Lohnverteilung direkt beeinflussen.
  • Die Bindung an die eigene Rechtsauffassung ergibt sich aus § 565 Abs. 2 ZPO, der auch für Revisions- und Rechtsbeschwerdegerichte gilt.
KI INHALT
Bindung des Revisionsgerichts an seine Rechtsauffassung; Mitbestimmung des Betriebsrats bei leistungsbezogenem Entgelt nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitbestimmung bei leistungsbezogenen Entgelten
FUNDSTELLE
BAGE 36, 1
BB 82, 1050
DB 81, 2031, 2336
AI 3/81
AR-Blattei Betriebsverfassung XIV B, Entsch. 54
SAE 82, 113 m. Anm. Löwisch
AuR 81, 353
EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn Nr. 4 m. Anm. Gaul
Gewerkschafter 81 H. 12 S. 29
BlfSt. 82, 10
JuS 82, 148
Quelle 82, 101
JR 82, 264
NORM
§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
28.07.1981
AKTENZEICHEN
1 ABR 56/78
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG