Vorinstanz LAG Düsseldorf, 20.06.1978 - # 8 Ta BV 35/74 -
vgl. DB 77, 1415 und DB 79, 2497
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass leistungsbezogene Entgeltsysteme (wie Akkord- oder Prämienlohn) der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, wenn die Vergütungshöhe von einem Vergleich der Arbeitnehmerleistung mit einer Bezugsleistung abhängt. Das Gericht bestätigt zudem, dass es an seine eigene Rechtsauffassung aus einer vorherigen Aufhebungsentscheidung gebunden ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat begehrt Mitbestimmung bei der Gestaltung eines leistungsbezogenen Entgeltsystems (z. B. Akkord- oder Prämienlohn) gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Streitig ist, ob die Bewertung der Leistung und die Bemessung des Leistungslohns der Mitbestimmung unterliegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt:
- Leistungsbezogene Entgeltsysteme, bei denen die Vergütung durch einen Vergleich der Arbeitnehmerleistung mit einer Bezugsleistung bestimmt wird, fallen unter die Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG).
- Die Bindung des Gerichts an seine eigene Rechtsauffassung aus einer vorherigen Aufhebungsentscheidung (§ 565 Abs. 2 ZPO) verhindert eine Abweichung in der erneuten Befassung mit dem Fall.
- Offen bleibt, ob auch die Höhe der Vergütung für die Bezugsleistung mitbestimmungspflichtig ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein leistungsbezogenes Entgelt liegt vor, wenn die Vergütungshöhe vom Verhältnis der individuellen Leistung zur Bezugsleistung abhängt (z. B. durch Messung oder Vergleich).
- Die Bewertung der Leistung und die Bemessung des Lohns sind als Gestaltungsmerkmale des Systems mitbestimmungspflichtig, da sie die Lohnverteilung direkt beeinflussen.
- Die Bindung an die eigene Rechtsauffassung ergibt sich aus § 565 Abs. 2 ZPO, der auch für Revisions- und Rechtsbeschwerdegerichte gilt.