Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 31.03.1987 - 23 U 165/86 -; LG Kleve, 25.06.1986 - 2 O 537/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Leistender bei unklarer Steuerrechtslage nicht verpflichtet ist, eine Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG auszustellen, wenn diese möglicherweise vom Finanzamt als unberechtigt eingestuft wird und ihn aufgrund der Sanktion des § 14 Abs. 3 UStG steuerpflichtig machen könnte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Leistender (z. B. ein Unternehmer) wird mit der Frage konfrontiert, ob er eine Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) ausstellen muss, obwohl die Steuerrechtslage zweifelhaft ist. Das Finanzamt könnte die Rechnung als unberechtigt ansehen, was aufgrund von § 14 Abs. 3 UStG zu einer Steuerpflicht führen würde. Der Leistende möchte vermeiden, in eine solche Situation zu geraten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es dem Leistenden in einer zweifelhaften Steuerrechtslage regelmäßig nicht zuzumuten ist, eine Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG auszustellen, wenn diese möglicherweise als unberechtigt eingestuft wird und ihn dadurch der Steuer unterwirft.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine vorherige Rechtsprechung (BGHZ 103, 284) und argumentiert, dass der Leistende nicht das Risiko tragen muss, aufgrund einer unklaren Rechtslage eine Rechnung auszustellen, die später als unberechtigt gilt. Die Sanktion des § 14 Abs. 3 UStG (Steuerpflicht bei unberechtigter Rechnung) würde den Leistenden sonst unnötig belasten. Daher ist es ihm nicht zumutbar, in einer solchen Situation eine Rechnung auszustellen.