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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 26.10.1990 - 20 U 71/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Detmold, 20.12.1989 - 8 O 139/89 -; zu der Entscheidung vgl. auch LG Berlin, 20.08.1991 - 65 S 560/90 -; 11.01.1993 - 67 S 239/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass eine per Telefax übermittelte Vollmachtsurkunde nicht den Anforderungen des § 174 BGB genügt. Eine Kündigung ohne Originalvollmacht muss bei drohendem Fristablauf unverzüglich (hier: bis Donnerstag nach Zugang am Dienstag) zurückgewiesen werden. Eine Kündigungsvollmacht in einem Versicherungsmaklervertrag (VMV) ist zudem AGB-rechtlich zulässig.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Erklärender (z. B. Versicherungsnehmer) möchte eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten (z. B. Makler) aussprechen. Der Erklärungsempfänger (z. B. Versicherer) erhält die Vollmacht per Telefax und soll die Kündigung akzeptieren. Streitig ist, ob die Telefax-Übermittlung der Vollmacht den Anforderungen des § 174 BGB (Vorlage der Originalvollmacht) genügt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Eine per Telefax übermittelte Vollmachtsurkunde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 174 BGB (Originalvorlage erforderlich).
  2. Bei unmittelbar bevorstehendem Fristablauf (hier: Kündigungsfrist) muss der Erklärungsempfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn keine Originalvollmacht vorliegt. Im konkreten Fall war die Zurückweisung bis Donnerstag (nach Zugang am Dienstag) erforderlich, andernfalls gilt sie nicht mehr als unverzüglich.
  3. Eine Kündigungsvollmacht in einem VMV verstößt nicht gegen § 3 oder § 9 AGBG (heutige §§ 307, 308 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • § 174 BGB verlangt die physische Vorlage der Vollmachtsurkunde, um den Schutz des Erklärungsempfängers zu gewährleisten. Ein Telefax ist keine Urkunde im Sinne dieser Norm.
  • Unverzüglichkeit (§ 174 S. 1 BGB) bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Bei einer am Dienstag zugegangenen Kündigung ist eine Zurückweisung bis Donnerstag noch unverzüglich, da der Empfänger angemessene Zeit zur Prüfung hat.
  • Die AGB-Kontrolle scheitert, weil die Kündigungsvollmacht im VMV keine unangemessene Benachteiligung darstellt und klar formuliert ist.
KI INHALT
Kündigungsvollmacht per Telefax erfüllt nicht § 174 BGB; Zurückweisung bei fehlender Vollmacht muss unverzüglich (spätestens 2 Tage nach Zugang) erfolgen; Kündigungsvollmacht in VMV nicht AGB-widrig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
fernkopierte Vollmacht
Telefax
Fax
Kündigungsvollmacht
VMV
FUNDSTELLE
EversOK
CR 92, 276
ZfS 91, 269
AnwBl. 91, 340
WM 91, 1715
EzA Nr. 8 zu § 174 BGB
EWiR 91, 123 (Hensen)
NORM
§ 174 BGB
§ 174 Satz 1 BGB
§ 121 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.10.1990
AKTENZEICHEN
20 U 71/90
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1990:1026.20U71.90.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.05.2026 11:35:41