Vorinstanzen OLG München, 20.11.2003 - U (K) 2835/03 -; LG München I, 20.03.2003 - 4 HKO 6183/00 -
zur rechtlichen Einordnung des Social-Franchisevertrags vgl. Niklas in ZVertriebsR 15, 291
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Franchisegeber (FG) verpflichtet sein kann, an den Franchisenehmer (FN) Einkaufsvorteile weiterzugeben, die seine Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die aus Fahrzeugkäufen des FN resultieren. Das Gericht bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung und grenzte sich von anderen Entscheidungen (Apollo-Fälle) ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisenehmer (FN) verlangt vom Franchisegeber (FG) die Auszahlung von Einkaufsvorteilen, die die Tochtergesellschaft des FG mit Automobilherstellern ausgehandelt hat. Diese Vorteile sind durch Fahrzeugkäufe des FN entstanden. Der FN stützt seinen Anspruch auf den Franchisevertrag (FV) oder eine separate Vereinbarung mit der Tochtergesellschaft des FG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat bestätigt, dass der FG unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, die Einkaufsvorteile an den FN weiterzugeben. Dabei bezog er sich auf sein eigenes Urteil vom 17.07.2002 und grenzte sich von den „Apollo“-Entscheidungen ab, in denen ähnliche Fragen anders beurteilt wurden.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützte seine Entscheidung auf die vertraglichen Beziehungen zwischen FG, dessen Tochtergesellschaft und dem FN. Wenn die Einkaufsvorteile aus Geschäften des FN resultieren und vertraglich oder durch separate Absprachen eine Weitergabe an den FN vorgesehen ist, muss der FG diese Vorteile an den FN auskehren. Die Abgrenzung zu den Apollo-Fällen zeigt, dass die konkrete vertragliche Ausgestaltung und die Rolle der Tochtergesellschaft entscheidend sind.