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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass die Androhung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO (z. B. bei geschuldeter Auskunft) bereits als Einleitung der Zwangsvollstreckung gilt und damit mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist. Die Androhung setzt voraus, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Vollstreckungsgläubiger begehrt von dem Schuldner die Vornahme einer unvertretbaren Handlung (hier: Erteilung einer Auskunft) aufgrund eines vollstreckbaren Titels. Er beantragt beim Vollstreckungsgericht, dem Schuldner die Zwangsmittel des § 888 ZPO (z. B. Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) zunächst nur anzudrohen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hält die Androhung der Zwangsmittel für zulässig und stellt klar:
- Die Androhung ist bereits Teil der Zwangsvollstreckung (auch wenn noch keine Vollziehung erfolgt).
- Gegen den Androhungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft.
- Die Androhung setzt voraus, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (z. B. vollstreckbarer Titel, Fälligkeit) vorliegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Androhung ist zwar keine Vollziehung des Titels, aber eine Einleitung der Zwangsvollstreckung, da sie den Schuldner zum Handeln bewegen soll.
- Da sie in die Rechte des Schuldners eingreift, muss sie anfechtbar sein.
- Die Voraussetzungen des § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) und die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen bereits bei der Androhung geprüft werden.