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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 20.07.2004 - 4 U 37/04 – AWD 93 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Hagen, 08.01.2004 - 4 O 197/03 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Anlageberater nicht verpflichtet ist, den Anleger auf negative Presseartikel hinweisen zu müssen, wenn diese keine neuen, über den Prospekt hinausgehenden Fakten enthalten oder auf subjektiven Meinungen beruhen. Die Pflichten eines Anlageberaters unterscheiden sich von denen eines Anlagevermittlers, wobei der Berater eine anleger- und objektgerechte Beratung schuldet, der Vermittler jedoch nur korrekte Auskünfte erteilen muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von einem Anlageberater Schadensersatz, weil dieser ihn nicht auf negative Artikel in kapitalmarkt intern und der Wirtschaftswoche hingewiesen habe. Der Anleger stützt seinen Anspruch auf eine angebliche Pflichtverletzung des Beraters, der ihn nicht über kritische Stimmen (z. B. zur Qualität des Musicals Miss Saigon, das für den Fonds entscheidend war) informiert habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm weist die Klage ab. Der Anlageberater habe keine Pflicht verletzt, da:

  • Die Artikel keine neuen, für die Anlageentscheidung relevanten Fakten enthielten (der Prospekt wusste bereits um die Abhängigkeit vom Musical-Erfolg).
  • Die Kritik an Miss Saigon subjektive Meinungen waren (z. B. "schwachstes Musical"), die nicht zwingend Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Auslastung zuließen.
  • Der Berater die Seriosität der Quelle kapitalmarkt intern mit nachvollziehbaren Gründen anzweifeln durfte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unterschied Anlageberater vs. Vermittler:

    • Ein Anlageberater muss eine anlegergerechte (auf Kenntnisse des Kunden zugeschnittene) und objektgerechte (zum Anlageobjekt passende) Beratung leisten.
    • Ein Anlagevermittler schuldet nur richtige und vollständige Auskünfte zu entscheidungsrelevanten Umständen.
  2. Keine Offenbarungspflicht für Presseartikel:

    • Bloße Meinungen oder bereits bekannte Fakten (hier: Abhängigkeit des Fonds vom Musical) müssen nicht offenbart werden.
    • Der Anleger muss konkret darlegen, dass die Artikel objektive Risiken aufzeigten, die den Anlagenerfolg von vornherein unwahrscheinlich machten.
    • Pauschale Behauptungen (z. B. "Pflichtlektüre") reichen nicht aus.
  3. Künstlerische Bewertung irrelevant:

    • Die Qualität eines Musicals ist für die Auslastung (und damit den Fonds-Erfolg) nur mittelbar relevant. Selbst negative Kritik kann den Erfolg steigern ("Verriss-Effekt").

Rechtsgrundlage: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH zu den Pflichten von Anlageberatern (u. a. BGH, 06.07.1993 – XI ZR 12/93) und betont, dass Berater nicht jede subjektive Meinung weitergeben müssen, sofern keine konkreten, neuen Risiken ersichtlich sind.

KI INHALT
Anlagevermittler und -berater haben unterschiedliche Pflichten: Berater müssen anleger- und objektgerecht beraten, Vermittler nur korrekte Auskünfte geben. Keine Pflicht zur Offenlegung von Presseartikeln, wenn diese keine neuen Fakten enthalten oder deren Seriosität angezweifelt wird. Künstlerische Bewertungen sind für Anlageentscheidungen nicht entscheidend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
AWD 93
STICHWORT
DLF 94/17
Miss Saigon
Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung
geschlossener Immobilienfonds
konkludent zustandegekommener Auskunfts- und Beratungsvertrag
c.i.c.
pVV
anlegergerechte Beratung
objektgerechte Beratung
NORM
§ 278 BGB
§ 278 BGB
§ 826 BGB
Art. 229 § 5 EGBGB
§ 529 ZPO
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.07.2004
AKTENZEICHEN
4 U 37/04
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0720.4U37.04.00
LIEFERUNG
01.10.2006
ÄNDERUNG
16.09.2020