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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 18.01.1994 - 8 U 157/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Geltendmachung einer Invaliditätsleistung gegenüber einem Versicherungsvertreter (VV) nicht ausreicht, um einen Anspruch gegen den Versicherer zu begründen – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung für den Agenten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (oder Dritter) versucht, einen Anspruch auf Invaliditätsleistung direkt gegenüber dem Versicherungsvertreter (VV) geltend zu machen. Dabei berief er sich auf eine mögliche Vertrauenshaftung des Versicherers für seinen Agenten (VV), also die Idee, dass der Versicherer für Handlungen oder Erklärungen seines Vertreters einstehen müsse.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main hat diese Argumentation abgelehnt. Die bloße Geltendmachung der Invalidität beim VV reiche nicht aus, um einen Anspruch gegen den Versicherer zu begründen – selbst dann nicht, wenn man die Vertrauenshaftung des Versicherers für seinen Agenten in Betracht zieht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass die Vertrauenshaftung in diesem Fall keine ausreichende Grundlage für einen Anspruch bietet. Die Geltendmachung beim VV alleine erfülle nicht die Voraussetzungen, die für eine Inanspruchnahme des Versicherers notwendig wären. Offensichtlich fehle es an einer direkten oder ausreichend klaren Verbindung zwischen dem Verhalten des VV und der Haftung des Versicherers in diesem konkreten Fall.

KI INHALT
Geltendmachung der Invalidität beim Versicherungsvertreter reicht nicht aus, selbst bei Vertrauenshaftung des Versicherers für seinen Agenten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertrauenshaftung des VU
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.01.1994
AKTENZEICHEN
8 U 157/93
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1994:0118.8U157.93.0A
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
31.08.2021