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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 08.03.1974 - 2 Sa 21/74

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass Spesenvergütungen in eine Verrechnungsgarantie für Provisionen einbezogen sind und die Garantie bei einer Arbeitsunfähigkeit von über sechs Wochen entfällt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender (vermutlich ein Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter) macht Ansprüche aus einer Verrechnungsgarantie geltend, die auf Provision und Spesenvergütung lautet. Die Frage ist, ob die Spesen Teil dieser Garantie sind und unter welchen Bedingungen die Garantie entfällt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entscheidet:

  1. Spesen sind Bestandteil der Verrechnungsgarantie, wenn die Garantie ausdrücklich auf "Provision und Spesenvergütung" lautet.
  2. Die Garantie entfällt, wenn der Reisende länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Formulierung der Garantie ("Provision und Spesenvergütung") ist klar und umfasst daher beide Posten.
  • Bei einer Arbeitsunfähigkeit von über sechs Wochen ist die Garantie nicht mehr anwendbar – vermutlich, weil die vertragliche Grundlage (z. B. die Tätigkeit des Reisenden) in diesem Fall wegfällt.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft vor allem vertragliche Garantieklauseln im Arbeits- oder Handelsvertreterrecht.

KI INHALT
Verrechnungsgarantie umfasst Provision und Spesen; bei über 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit entfällt die Garantie.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verrechnungsgarantie
Garantieprovision
Krankheit des AN
Arbeitsunfähigkeit
Leistungsstörungen
FUNDSTELLE
EversOK
bei Stötter/Lidner/Karrer, Die Provision und ihre Abrechnung, 2. A., S. 10
NORM
§ 305 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.03.1974
AKTENZEICHEN
2 Sa 21/74
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001