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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Sachsen, 05.08.1997 - 9 Ta 93/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz, ArbG Leipzig, 07.03.1997 - 8 Ca 8510/96 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Sachsen entscheidet, dass auch für Klagen gegen außerordentliche Kündigungen die Arbeitsgerichte zuständig sind, wenn der Kläger behauptet, Arbeitnehmer zu sein – analog zu Klagen gegen ordentliche Kündigungen. Das Gericht begründet dies damit, dass die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur von § 626 BGB, sondern auch von der Einhaltung der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG abhängt, was einen „sic-non-Fall“ (ausschließlich arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage) darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitnehmer (AN) oder behaupteter AN
  • Beklagter: Arbeitgeber (AG)
  • Streitgegenstand: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) im Rahmen einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).
  • Rechtsgrundlage: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 2 ArbGG) für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das LAG Sachsen hält die Arbeitsgerichte für zuständig, auch wenn sich der Kläger gegen eine außerordentliche Kündigung wehrt und nur behauptet, Arbeitnehmer zu sein. Eine schlüssige Darlegung der Arbeitnehmereigenschaft (wie vom BAG für „et-et-Fälle“ gefordert) ist nicht erforderlich.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fallgruppen des BAG:

    • „sic-non-Fälle“: Anspruch nur bei Vorliegen arbeitsrechtlicher Voraussetzungen (z. B. ordentliche Kündigung). Hier genügt die Behauptung des AN-Status.
    • „et-et-Fälle“: Anspruch könnte sowohl arbeitsrechtlich als auch bürgerlich-rechtlich begründet sein (z. B. außerordentliche Kündigung bei freiem Dienstverhältnis). Hier verlangt das BAG schlüssige Darlegung des AN-Status.
    • „aut-aut-Fälle“: Anspruchsgrundlagen schließen sich gegenseitig aus.
  2. Auffassung des LAG Sachsen:

    • Bei einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hängt die Wirksamkeit nicht nur von § 626 BGB ab, sondern auch von der Einhaltung der Drei-Wochen-Frist (§ 4 KSchG).
    • Da das KSchG nur für Arbeitsverhältnisse gilt (§ 1 KSchG), ist die Klage nur erfolgreich, wenn arbeitsrechtliche Voraussetzungen vorliegen„sic-non-Fall“.
    • Folglich reicht die Behauptung des AN-Status für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus, ohne dass eine schlüssige Darlegung nötig wäre.
  3. Klageerweiterung:

    • Wird die Unwirksamkeit einer nachträglichen außerordentlichen Kündigung im Rahmen einer bestehenden Kündigungsschutzklage geltend gemacht, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ohne weitere Prüfung gegeben (§ 2 Abs. 3 ArbGG), da ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur ursprünglichen Klage besteht.

Kernaussage: Das LAG Sachsen weicht von der BAG-Rechtsprechung ab und behandelt Klagen gegen außerordentliche Kündigungen wie „sic-non-Fälle“, sodass die bloße Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausreicht.

KI INHALT
"Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Kündigungsschutzklagen: Auch bei außerordentlichen Kündigungen reicht die Behauptung, Arbeitnehmer zu sein, um die Zuständigkeit zu begründen, da die Wirksamkeit von arbeitsrechtlichen Fristen abhängt."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
sic-non-Fall
sic-non
aut-aut
et-et
FUNDSTELLE
EversOK
RAnB 97, 292
AuA 98, 108 LS
FA 98, 90 LS
FA 98, 125 LS
NORM
§ 2 ArbGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Sachsen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
05.08.1997
AKTENZEICHEN
9 Ta 93/97
ECLI
ECLI:DE:LAGSN:1997:0805.9TA93.97.0A
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
25.02.2021