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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.02.1994 - IV ZR 58/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Bamberg, 07.12.1992 - 4 U 100/90 -; LG Würzburg, 05.04.1990 - 2 O 716/89 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Gemeinschaftsgeschäft unter Maklern die Courtage nicht automatisch zu gleichen Teilen (z. B. ein Drittel) aufgeteilt wird. Maßgeblich ist allein die individuelle Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Eine branchübliche Übung kann nur als Indiz für den Vertragsinhalt dienen. Bei einer negativen Feststellungsklage trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für seinen behaupteten Anspruch. Ist der behauptete Vertragsinhalt nach Beweisaufnahme "durchaus möglich", ist eine Parteivernehmung zulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Mehrere Makler, die an einem Gemeinschaftsgeschäft mitwirken.
  • Streitgegenstand: Anspruch auf Courtage (Provision) aus der Zusammenarbeit.
  • Problem: Ein Makler behauptet, aufgrund eines Gemeinschaftsgeschäfts stehe ihm ein Drittel der Courtage zu. Die anderen Makler bestreiten dies und klagen negativ auf Feststellung, dass kein solcher Anspruch besteht.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der BGH bestätigt, dass die automatische Aufteilung der Courtage (z. B. in Drittel) bei Gemeinschaftsgeschäften unzulässig ist.
  • Entscheidend ist die individuelle Vereinbarung zwischen den Maklern – selbst wenn ein Gemeinschaftsgeschäft vorliegt.
  • Branchübliche Übungen (z. B. regionale Gepflogenheiten) können nur als Indiz für den Vertragsinhalt herangezogen werden, ersetzen aber keine konkrete Absprache.
  • Bei einer negativen Feststellungsklage trägt der Beklagte (der den Anspruch geltend macht) die Darlegungs- und Beweislast.
  • Wenn das Gericht den behaupteten Vertragsinhalt (z. B. eine Provisionssplit-Vereinbarung) nach Beweisaufnahme für "durchaus möglich" hält, ist eine Parteivernehmung zuzulassen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Rechtsbegriff Gemeinschaftsgeschäft wird oft missverstanden: Allein die Tatsache, dass Makler auf entgegengesetzten Seiten tätig sind, rechtfertigt keine pauschale Anwendung der Grundsätze über Gemeinschaftsgeschäfte (insb. keine automatische Drittelung der Provision).
  • Die Vertragsfreiheit steht im Vordergrund: Individuelle Absprachen gehen vor generalisierten Branchenusancen.
  • Die Beweislastregelung bei negativen Feststellungsklagen folgt dem Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch behauptet, ihn auch beweisen muss – unabhängig von der Parteirolle.
  • Die Zulassung der Parteivernehmung ist gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe für die Richtigkeit der Behauptung sprechen ("durchaus möglich").
KI INHALT
Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern erfordern individuelle Vereinbarungen; allgemeine Übungen sind nur Indiz. Bei negativer Feststellungsklage trägt der Beklagte die Beweislast. Parteivernehmung möglich, wenn Vereinbarungsinhalt als "durchaus möglich" gilt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachweis einer Provisionsteilungsvereinbarung
Gemeinschaftsgeschäft
Provisionssplitvereinbarung unter Maklern
Voraussetzungen für eine beantragte Parteivernehmung bei einem Streit unter Maklern
FUNDSTELLE
IBRRS 94, 0523
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschäft 4
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Negative Feststellung 10
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweislast 8
BGHR ZPO § 448 Wahrscheinlichkeit 1
NORM
§ 445 ZPO
§ 448 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.02.1994
AKTENZEICHEN
IV ZR 58/93
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
01.04.2026 17:54:23