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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) auch nach Vertragsbeendigung einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB verlangen kann, um Schadensersatz- oder Ausgleichsansprüche vorzubereiten. Dies gilt unabhängig davon, ob der HV später Schadensersatz, Ausgleich oder beides geltend macht.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, um Schadensersatzansprüche (z. B. entgangenen Gewinn nach § 87 Abs. 1, 3 HGB) oder Ausgleichsansprüche vorzubereiten. Der Anspruch auf den Buchauszug soll unabhängig davon bestehen, ob der HV später Schadensersatz, Ausgleich oder beides geltend macht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Köln hat bestätigt, dass der HV auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Buchauszug verlangen kann, um seine Ansprüche zu prüfen und zu beziffern. Der Anspruch auf den Buchauszug besteht sowohl zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage als auch einer Ausgleichsklage.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Buchauszug notwendig ist, um zu klären, ob und in welcher Höhe Ansprüche (Schadensersatz oder Ausgleich) bestehen. Da diese Prüfung erst durch den Buchauszug möglich ist, kann der U den Anspruch darauf nicht mit der Begründung ablehnen, dass noch unklar sei, ob der HV später Schadensersatz, Ausgleich oder beides verlangen werde. Der Buchauszug ist somit ein eigenständiger Anspruch, der unabhängig von der späteren Geltendmachung konkreter Forderungen besteht.