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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Finanzmakler darf nicht gegen Entgelt die Überprüfung der Finanzierung und die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung übernehmen, da dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) darstellt. Das Gericht erklärte den Geschäftsbesorgungsvertrag für nichtig und verneinte einen Anspruch des Maklers auf Vergütung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Finanzmakler (Auftragnehmer) verlangt von seinem Auftraggeber (Käufer einer Eigentumswohnung) eine Vergütung für die Überprüfung der Finanzierbarkeit des Kaufvertrags sowie für die ggf. notwendige Rückabwicklung des Kaufvertrags und der damit verbundenen Versicherungs- und Kreditverträge. Der Anspruch wird aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) hergeleitet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Waiblingen hat den Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 134 BGB für nichtig erklärt, da die Tätigkeit des Finanzmaklers gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt. Folglich steht dem Makler kein Anspruch auf Vergütung zu. Auch ein späteres Schuldanerkenntnis des Auftraggebers über die Honorarforderung ist nichtig.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Rückabwicklung von Verträgen (Kauf-, Finanzierungs- und Versicherungsverträgen) stellt eine Besorung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG dar, da sie auf die Gestaltung konkreter Rechtsverhältnisse abzielt.
- Die Tätigkeit wird geschäftsmäßig ausgeübt, da der Makler eine Vergütung vereinbart hat, was gegen einen bloßen Gelegenheitsfall spricht.
- Die Rückabwicklung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit eines Finanzmaklers (Finanzberatung). Sie ist keine notwendige Nebentätigkeit, sondern eine eigenständige Rechtsbesorgung, die originär Rechtsberatern (z. B. Anwälten) vorbehalten ist.
- Da der Vertrag gegen das RBerG verstößt, ist er nach § 134 BGB nichtig. Aus einem nichtigen Vertrag können keine Ansprüche (hier: Vergütung) geltend gemacht werden.
- Ein nachträgliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Auftraggebers, das die Honorarforderung bestätigt, ist ebenfalls nichtig, da es auf dem gesetzwidrigen Vertrag beruht.
Rechtsfolgen:
- Der Vertrag ist nichtig.
- Kein Vergütungsanspruch des Finanzmaklers.
- Auch ein Schuldanerkenntnis ändert nichts an der Nichtigkeit.