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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Neustadt, 06.10.1964 - 1 U 67/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Neustadt entschied, dass die Ansprüche eines Handelsvertreters (HV) auf Provisionsabrechnung und Buchauszug gegen den Unternehmer (U) auch im Konkursfall persönlich gegen den Gemeinschuldner (U) geltend gemacht werden können, da es sich nicht um Konkursforderungen handelt. Das Gericht begründete dies damit, dass diese Ansprüche auf nicht vertretbare Handlungen gerichtet sind, die nur der Schuldner selbst erfüllen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U), der zugleich Gemeinschuldner in einem Konkursverfahren ist, die Erstellung einer Provisionsabrechnung sowie die Erteilung eines Buchauszugs über provisionspflichtige Geschäfte. Diese Ansprüche stützen sich auf § 87c Abs. 1 und 2 HGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Neustadt urteilte, dass diese Ansprüche keine Konkursforderungen nach § 3 KO sind und daher nicht im Konkursverfahren geltend gemacht werden müssen. Stattdessen kann der HV sie persönlich gegen den Gemeinschuldner (U) verfolgen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Konkursforderungen:

    • Ansprüche auf nicht vertretbare Handlungen (wie Abrechnung oder Buchauszug) sind keine Konkursforderungen, da sie persönlich vom Schuldner zu erbringen sind und nicht auf eine Geldleistung aus seinem Vermögen gerichtet sind.
    • Die Rechnungslegungspflicht ist höherwertig als das Konkursverfahren und kann nicht auf den Konkursverwalter übergehen, da dieser oft nicht in der Lage wäre, sie ordnungsgemäß zu erfüllen.
  2. Abrechnungsanspruch (§ 87c Abs. 1 HGB):

    • Die Abrechnung ist eine unvertretbare Handlung (qualifiziert nach § 888 ZPO, nicht § 887 ZPO), da sie nur vom Schuldner selbst vorgenommen werden kann.
    • Selbst wenn die Vollstreckung praktisch schwierig ist (z. B. weil der Konkursverwalter die Bücher hat), bleibt der Anspruch gegen den Schuldner bestehen.
  3. Buchauszugsanspruch (§ 87c Abs. 2 HGB):

    • Der Buchauszug dient der Überprüfung der Abrechnung und wäre wirkungslos, wenn er nur als Konkursforderung geltend gemacht werden könnte.
    • Zwar wird der Buchauszug meist als vertretbare Handlung (§ 887 ZPO) eingestuft, konkursrechtlich muss er aber wie der Abrechnungsanspruch behandelt werden, da er sonst seinen Zweck verfehlen würde.
  4. Kein Anspruch gegen den Konkursverwalter:

    • Der HV kann den Buchauszug nicht vom Konkursverwalter verlangen, da dieser nicht gesetzlich zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

Rechtliche Einordnung:

  • § 3 KO (Konkursforderungen) erfasst nur Geldforderungen oder vertretbare Handlungen.
  • § 87c HGB gewährt dem HV spezielle Informationsrechte, die unabhängig vom Konkurs gegen den Schuldner durchsetzbar sind.
  • § 888 ZPO (Vollstreckung unvertretbarer Handlungen) ist für die Abrechnung maßgeblich, während der Buchauszug zwar theoretisch vertretbar sein könnte, aber konkursrechtlich gleichbehandelt wird.

Praktische Folge: Der HV muss seine Ansprüche außerhalb des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner verfolgen und kann sie nicht als einfache Konkursforderung anmelden.

KI INHALT
Ansprüche des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung und Buchauszug sind keine Konkursforderungen und können gegen den Unternehmer persönlich geltend gemacht werden, da sie unvertretbare Handlungen darstellen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug und Provisionsabrechnung im Konkurs
Vollstreckung des Buchauszuges
vertretbare Handlung
unvertretbare Handlung
FUNDSTELLE
NORM
§ 3 KO
§ 6 KO
§ 12 KO
§ 69 KO
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 Abs. 2 HGB
§ 887 ZPO
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Neustadt
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.10.1964
AKTENZEICHEN
1 U 67/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.03.2026 11:36:14