Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 29.03.1996 - 2 U 236/95

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.03.1996 – 2 U 236/95) hat eine Klausel in einer Reservierungsvereinbarung eines Immobilienmaklers für unwirksam nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) erklärt, die von Kaufinteressenten eine sofortige Zahlung einer „Aufwandsentschädigung“ von DM 1.000,- verlangte, die bei Nichtzustandekommen des notariellen Kaufvertrags innerhalb von 4 Tagen verfiel. Das Gericht sah darin eine unzulässige, erfolgsunabhängige Provision, die den Kunden unangemessen benachteiligte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Immobilienmakler verlangt von Kaufinteressenten in einer Reservierungsvereinbarung die Zahlung einer „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von DM 1.000,- (inkl. MwSt.). Der Betrag sollte verfallen, falls der notarielle Kaufvertrag nicht innerhalb von 4 Tagen zustande kommt. Die Klausel war als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) formuliert.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat die Klausel für unwirksam nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) erklärt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verdeckte Provision: Die Klausel tarne eine erfolgsunabhängige Provision als Aufwandsentschädigung. Tatsächlich handele es sich um eine Vorleistung ohne Gegenleistung, da der Makler keinen konkreten Aufwand nachweisen muss.
  2. Keine Nachweismöglichkeit für den Kunden: Der Kunde könne nicht darlegen, dass der tatsächliche Aufwand des Maklers geringer war.
  3. Unklare Wirksamkeit der Reservierung: Die Reservierung werde erst wirksam, wenn die Vereinbarung im Büro des Maklers eingehe und das Objekt nicht bereits anderweitig reserviert sei. Dies sei für den Kunden nicht kontrollierbar.
  4. Sofortige Zahlungspflicht: Der Kunde müsse den Betrag sofort zahlen, obwohl unklar sei, ob die Reservierung überhaupt wirksam werde. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar.

Rechtsfolge: Die Klausel ist unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot und das Verbot überraschender Klauseln verstößt sowie den Kunden unzumutbar belastet.

KI INHALT
Klausel in Makler-Reservierungsvereinbarung nach § 9 AGBG unwirksam: Aufwandsentschädigung von DM 1.000 ist erfolgsunabhängige Provision, kein Nachweis geringeren Aufwands möglich, sofortige Zahlungspflicht bei unklarer Wirksamkeit der Reservierung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung in Makler-AGB
formularmäßige Reservierungsvereinbarung
unangemessene Benachteiligung
erfolgsunabhängiges Honorar
NORM
§ 5 AGBG
§ 9 Abs. 2 AGBG
§ 10 Nr. 7 AGBG
§ 11 Nr. 5 AGBG
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.03.1996
AKTENZEICHEN
2 U 236/95
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1996:0329.2U236.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
10.03.2021