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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertretervertrag (HVV) kann auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten zustande kommen, selbst wenn nicht alle Vertragspunkte schriftlich fixiert sind. Das OLG Hamm bestätigte, dass die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit – insbesondere durch Provisionsabrechnungen – einen bindenden Vertrag begründen kann, selbst wenn ursprünglich eine Schriftform vereinbart war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt Provisionszahlungen vom Unternehmer (U) aus einem vermeintlich geschlossenen Handelsvertretervertrag. Der U bestreitet das Bestehen eines wirksamen Vertrages, da kein schriftlicher Vertrag vorliege.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm entschied, dass ein HVV auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, wenn die Parteien erkennbar eine vertragliche Bindung eingehen wollen – selbst bei noch nicht abschließender Einigung über alle Punkte. Die tatsächliche Durchführung (z. B. Provisionsabrechnungen) spricht für einen Vertragsschluss.
c) Begründung des Gerichts:
- Schlüssiges Verhalten: Ein HVV kann konkludent geschlossen werden, wenn die Parteien im Einvernehmen mit der Durchführung beginnen (unter Bezug auf BGH-Rechtsprechung).
- Gesamtbild der Umstände: Maßgeblich ist die praktische Handhabung, z. B. wenn der U den HV wie einen Bezirksvertreter behandelt und Aufträge aus dessen Gebiet verprovisioniert.
- Schriftformklausel: Selbst wenn der U ursprünglich auf Schriftform bestand, steht dies einem stillschweigenden Vertragsschluss nicht entgegen, wenn er später durch Provisionsabrechnungen die Zusammenarbeit faktisch akzeptiert.
Rechtsgrundlage: §§ 84 ff. HGB (Handelsvertreterrecht), BGH-Rechtsprechung zu konkludenten Verträgen.