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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Saarland, 21.04.2005 - L 1 RA 2/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz SG Saarbrücken, 02.12.2002 - S 25 RA 7/02 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit: Das Landessozialgericht Saarland hat entschieden, dass ein Autoverkäufer, der eine Betriebsstätte nur zur Präsentation von Fahrzeugen nutzt und ansonsten eigenständig agiert, als selbstständiger Handelsvertreter und nicht als abhängig Beschäftigter einzustufen ist.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Autoverkäufer beansprucht den Status eines selbstständigen Handelsvertreters gegenüber der Sozialversicherung, die ihn als abhängig Beschäftigten einstufen möchte. Grundlage ist die Frage, ob seine Tätigkeit als selbstständig oder abhängig zu werten ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Autoverkäufer als selbstständigen Handelsvertreter eingestuft und damit die Einordnung als abhängig Beschäftigter abgelehnt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Autoverkäufer die Betriebsstätte nur zur Fahrzeughauspräsentation nutzt, ansonsten aber weder örtlich noch zeitlich in den Betrieb eingebunden ist. Zudem ist er bei den Verkaufspreisen nur an eine vorgegebenen Marge gebunden, was auf eine selbstständige Tätigkeit hindeutet. Diese Kriterien sprechen gegen eine abhängige Beschäftigung.

KI INHALT
Autoverkäufer ist als selbstständiger Handelsvertreter einzustufen, wenn er die Betriebsstätte nur zur Kundenpräsentation nutzt, nicht in den Betrieb eingebunden ist und Verkaufspreise in vorgegebener Marge gestaltet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sozialversicherung
Versicherungspflicht
selbstständiger Autoverkäufer als HV
kein abhängig Beschäftigter
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
§ 24 Abs. 1 SGB III
§ 25 Abs. 1 SGB III
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI
REDAKTION
GERICHT
LSG Saarland
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.04.2005
AKTENZEICHEN
L 1 RA 2/03
ECLI
ECLI:DE:LSGSL:2005:0421.L1RA2.03.0A
LIEFERUNG
01.10.2006
ÄNDERUNG
23.07.2020