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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied am 04.11.1965 (Az. 2 Ss 877/65), dass die Auszahlung unberechtigt geltend gemachter Provisionen an Versicherungsvertreter (VV) strafbar sein kann. Das Gericht bestätigte damit die Verurteilung eines VV, der wissentlich zu Unrecht Provisionen beansprucht und erhalten hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) hatte von seinem Versicherungsunternehmen Provisionen für Geschäfte gefordert und erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Die Staatsanwaltschaft verfolgte dies strafrechtlich, da der VV die unberechtigten Forderungen wissentlich geltend gemacht hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigte die Verurteilung des VV wegen Betrugs (§ 263 StGB). Die Auszahlung unberechtigter Provisionen aufgrund vorsätzlich falscher Angaben stellt eine strafbare Handlung dar.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der VV durch die vorsätzliche Geltendmachung unberechtigter Provisionsansprüche eine Täuschungshandlung beging, die zu einem Vermögensschaden beim Versicherungsunternehmen führte. Die wissentliche Inanspruchnahme nicht zustehender Leistungen erfülle den Tatbestand des Betrugs, da sie auf einer vorsätzlichen Irreführung des Versicherers beruhe. Die Auszahlung der Provisionen sei daher rechtswidrig und strafbar.