Vorinstanz LAG München, 25.09.1969 - 1 Sa 730/69 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein hochbesoldeter Arbeitnehmer, der vor dem 05.12.1969 ein Wettbewerbsverbot ohne oder mit geringerer als der gesetzlichen Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) vereinbart hat, sich nicht ohne Weiteres auf dessen Unwirksamkeit berufen kann. Stattdessen kann er sich erst von dem Verbot lösen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Entschädigung nicht zahlt. Zudem kann ein leitender Angestellter, der sofort nach seinem Ausscheiden ein Konkurrenzunternehmen gründet, sich nicht nachträglich auf die Unverbindlichkeit des Verbots wegen unbilliger Fortkommenserschwerung berufen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein hochbesoldeter Arbeitnehmer (AN) und ein leitender technischer Angestellter streiten mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber (AG) über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Der AN will sich von dem Verbot lösen, da es ohne oder mit einer geringeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) vereinbart wurde. Der leitende Angestellte berief sich nachträglich darauf, dass das Verbot wegen unbilliger Fortkommenserschwerung unverbindlich sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass sich der AN trotz der Verfassungswidrigkeit des § 75b Satz 2 HGB in der Übergangszeit nicht ohne Weiteres auf die Unwirksamkeit der Wettbewerbsabrede berufen kann. Vielmehr kann er sich erst von dem Verbot lösen, wenn feststeht, dass der AG die gesetzliche Karenzentschädigung nicht zahlt. Zudem kann sich der leitende Angestellte nicht nachträglich auf die Unverbindlichkeit des Verbots berufen, wenn er ohne Absprache mit dem AG ein Konkurrenzunternehmen gründet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Verbots nicht automatisch zur Freistellung von der Wettbewerbsabrede führt. Vielmehr muss zunächst geklärt werden, ob der AG die gesetzliche Karenzentschädigung zahlt. Im Fall des leitenden Angestellten fehlt es an dem Versuch, seine Interessen mit denen des AG abzustimmen, was eine nachträgliche Berufung auf die Unverbindlichkeit des Verbots ausschließt.