Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 26.10.1970 - 3 AZR 511/69

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG München, 25.09.1969 - 1 Sa 730/69 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein hochbesoldeter Arbeitnehmer, der vor dem 05.12.1969 ein Wettbewerbsverbot ohne oder mit geringerer als der gesetzlichen Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) vereinbart hat, sich nicht ohne Weiteres auf dessen Unwirksamkeit berufen kann. Stattdessen kann er sich erst von dem Verbot lösen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Entschädigung nicht zahlt. Zudem kann ein leitender Angestellter, der sofort nach seinem Ausscheiden ein Konkurrenzunternehmen gründet, sich nicht nachträglich auf die Unverbindlichkeit des Verbots wegen unbilliger Fortkommenserschwerung berufen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein hochbesoldeter Arbeitnehmer (AN) und ein leitender technischer Angestellter streiten mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber (AG) über die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Der AN will sich von dem Verbot lösen, da es ohne oder mit einer geringeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) vereinbart wurde. Der leitende Angestellte berief sich nachträglich darauf, dass das Verbot wegen unbilliger Fortkommenserschwerung unverbindlich sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass sich der AN trotz der Verfassungswidrigkeit des § 75b Satz 2 HGB in der Übergangszeit nicht ohne Weiteres auf die Unwirksamkeit der Wettbewerbsabrede berufen kann. Vielmehr kann er sich erst von dem Verbot lösen, wenn feststeht, dass der AG die gesetzliche Karenzentschädigung nicht zahlt. Zudem kann sich der leitende Angestellte nicht nachträglich auf die Unverbindlichkeit des Verbots berufen, wenn er ohne Absprache mit dem AG ein Konkurrenzunternehmen gründet.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Verbots nicht automatisch zur Freistellung von der Wettbewerbsabrede führt. Vielmehr muss zunächst geklärt werden, ob der AG die gesetzliche Karenzentschädigung zahlt. Im Fall des leitenden Angestellten fehlt es an dem Versuch, seine Interessen mit denen des AG abzustimmen, was eine nachträgliche Berufung auf die Unverbindlichkeit des Verbots ausschließt.

KI INHALT
Ein hochbesoldeter Arbeitnehmer kann sich nach einem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot nicht ohne Weiteres auf dessen Unwirksamkeit berufen, auch wenn § 75 b Satz 2 HGB verfassungswidrig ist. Die Unwirksamkeit führt dazu, dass der Arbeitnehmer sich erst lösen kann, wenn der Arbeitgeber die gesetzliche Karenzentschädigung nicht zahlt. Ein leitender Angestellter, der ohne Absprache ein Konkurrenzunternehmen gründet, kann sich nicht nachträglich auf die Unverbindlichkeit des Verbots wegen unbilliger Fortkommenserschwerung berufen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes mit sog. "Hochbesoldeten"
FUNDSTELLE
BB 71, 267
DB 71, 292
ArbuR 71, 306
RdA 71, 149
NORM
§ 133 f GewO
§ 74 HGB
§ 75 b HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.10.1970
AKTENZEICHEN
3 AZR 511/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG