zur Arbeitsunfähigkeit von Selbstständigen vgl. OLG Koblenz VersR 03, 494; VersR 00, 1532; OLG Düsseldorf, VersR 98, 1226
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit im Sinne der MBKT 94 vorliegt, wenn der Versicherte trotz verbleibender Koordinationsfähigkeit aufgrund seiner Krankheit keine wirtschaftlich sinnvollen Leistungen mehr erbringen kann, die den Einsatz von Hilfskräften rechtfertigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherter strebt die Anerkennung seiner vollen Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 3 MBKT 94 (Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung) von seiner Versicherung an.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe bestätigt, dass volle Arbeitsunfähigkeit vorliegt, auch wenn der Versicherte noch Hilfskräfte anleiten kann, sofern er selbst krankheitsbedingt keine wirtschaftlich sinnvollen Leistungen mehr erbringen kann, die den Einsatz dieser Hilfskräfte rechtfertigen.
c) Begründung des Gerichts:
- Maßgeblich ist, ob dem Versicherten keine wertschöpfende Tätigkeit mehr möglich ist.
- Die bloße Fähigkeit zur Koordination von Hilfskräften (z. B. Schreibdienst, Handlanger) reicht nicht aus, um die volle Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, wenn der Versicherte selbst keine Leistungen mehr erbringt, die den Einsatz dieser Kräfte wirtschaftlich sinnvoll machen.
- Die Entscheidung betont damit den wirtschaftlichen Nutzen der Tätigkeit als Kriterium für die Arbeitsfähigkeit.