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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass eine Abfindung für den unfreiwilligen Austritt eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis auch dann steuerlich begünstigt als außerordentliche Einkünfte (§§ 24 Nr. 1a, 34 Abs. 1 EStG) behandelt werden kann, wenn die Steuerersparnis durch die Begünstigung nicht besonders hoch ausfällt. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, ob die fiktive Steuerbelastung ohne die Begünstigung deutlich höher wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) erhält von seinem Arbeitgeber (AG) eine Entschädigung (Abfindung) für den unfreiwilligen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. Der AN beantragt, diese Entschädigung als außerordentliche Einkünfte nach § 24 Nr. 1a EStG (jetzt: § 24 Nr. 1 EStG) steuerlich begünstigt zu behandeln, um die progressive Steuerbelastung abzumildern. Das Finanzamt lehnt dies möglicherweise mit der Begründung ab, dass die Steuerersparnis durch die Begünstigung nicht signifikant sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die Abfindung unabhängig von der Höhe der Steuerersparnis als außerordentliche Einkunft nach § 24 Nr. 1a EStG (i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG) begünstigt ist. Die Anwendung der Steuerbegünstigung setzt nicht voraus, dass die Steuer ohne die Begünstigung erheblich höher wäre als bei einer fiktiven Berechnung für den Zeitraum, für den die Entschädigung gezahlt wurde.
c) Begründung des Gerichts: Der BFH argumentiert, dass der Gesetzeszweck der §§ 24 Nr. 1a, 34 Abs. 1 EStG darin besteht, einmalige, außerordentliche Einkünfte (wie Abfindungen) vor der vollen progressiven Besteuerung zu schützen – unabhängig davon, ob die Steuerersparnis im Einzelfall besonders ins Gewicht fällt. Die Außerordentlichkeit der Einkünfte ergibt sich bereits aus dem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust und der damit verbundenen Entschädigung. Eine zusätzliche Prüfung der Steuerersparnishöhe wäre systemfremd und vom Gesetz nicht vorgesehen.