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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 04.12.1964 - Ib ZR 38/63

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass das direkte Ansprechen von Passanten auf der Straße, um sie zum Betreten eines Werbewagens zu bewegen, im Rahmen privater Geschäftswerbung wettbewerbswidrig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen einen Konkurrenten (Beklagten), der Straßenpassanten anspricht, um sie zum Betreten eines Werbewagens zu veranlassen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG a.F.) und begehrt Unterlassung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass diese Art der Werbung unlauter ist und gegen die Grundsätze eines fairen Wettbewerbs verstößt. Die Klage auf Unterlassung wurde daher für begründet erachtet.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das unaufgeforderte Ansprechen von Passanten in der Öffentlichkeit als aufdringlich und belästigend empfunden werden kann. Eine solche Werbemethode überschreite die Grenzen des Zumutbaren, da sie die individuelle Entscheidungsfreiheit der Angesprochenen beeinträchtige und den öffentlichen Frieden stören könne. Zudem sei sie geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, da sie nicht auf die Qualität der Ware oder Dienstleistung, sondern auf psychologischen Druck setze.

KI INHALT
Ansprechen von Passanten zur Werbung für einen Werbewagen verstößt gegen lauteren Wettbewerb nach BGH.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
unlauterer Wettbewerb durch Ansprechen von Straßenpassanten
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.12.1964
AKTENZEICHEN
Ib ZR 38/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001