Vorinstanz LAG Hessen, # 24.06.1998 - 8 Sa 521/97 -; zum Begriff Fixum vgl. auch BAG, 20.08.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit untertariflichem Fixum und Provisionen die tarifliche Mindestvergütung durch § 5 Nr. 6 MTV (Hessischer Einzelhandel) nur sicherstellt, dass das Gesamtentgelt (Fixum + Provisionen) monatlich mindestens das Tarifgehalt erreicht – nicht aber, dass das Fixum allein tarifkonform sein muss.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber (im Hessischen Einzelhandel) die Zahlung eines tariflichen Fixums zusätzlich zu Provisionen, gestützt auf § 5 Nr. 6 MTV, der eine Mindestvergütung in Höhe des Tarifgehaltes vorsieht. Der Arbeitsvertrag sieht jedoch ein untertarifliches Fixum vor, das durch Provisionen aufgestockt wird.
b) Entscheidung des Gerichts: Das BAG weist die Klage ab. § 5 Nr. 6 MTV garantiert nicht, dass das Fixum allein tariflich sein muss. Vielmehr reicht es aus, wenn die Summe aus Fixum und Provisionen monatlich das Tarifgehalt erreicht oder übersteigt.
c) Begründung: Die Norm diene der Sicherung eines Mindestentgelts, nicht der Struktur der Vergütung. Entscheidend sei der Gesamtbetrag der Einkünfte. Eine Auslegung, die das Fixum isoliert tarifkonform gestalten würde, würde den Wortlaut der Regelung überdehnen und die vertragliche Gestaltungsfreiheit (Kombination aus Fixum und Provisionen) unnötig einschränken.