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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 14.02.1977 - 5 AZR 171/76

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Ansprüche von Arbeitnehmern (AN) auf Ersatz von Vorstellungskosten (z. B. Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung) der kurzen Verjährungsfrist von § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB unterliegen – unabhängig davon, ob der Bewerber eingestellt wird oder nicht. Der Arbeitgeber (AG) muss die notwendigen Aufwendungen ersetzen, wenn er den Bewerber zur Vorstellung aufgefordert hat (§ 670 BGB).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von einem Arbeitgeber (AG) den Ersatz von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch entstanden sind (z. B. Fahrtkosten, Übernachtung). Der Anspruch stützt sich auf § 670 BGB, da der AG den AN zur Vorstellung aufgefordert hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat bestätigt, dass solche Ansprüche auf Ersatz von Vorstellungskosten der kurzen Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB) unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass der AG die notwendigen Aufwendungen erstatten muss, wenn er den Bewerber zur Vorstellung eingeladen hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Verjährung: Die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB erfasst nicht nur Ansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern auch Ansprüche aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses (hier: Vorstellungskosten).
  • Ersatzpflicht: Nach § 670 BGB muss der AG dem AN die Aufwendungen ersetzen, die dieser den Umständen nach für erforderlich halten durfte (z. B. angemessene Fahrtkosten oder Übernachtungskosten).
  • Keine Rolle spielt, ob der Bewerber später eingestellt wird oder nicht – die Verjährungsregel gilt in beiden Fällen.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen)
  • § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB (kurze Verjährung für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen und ähnlichen Rechtsverhältnissen).
KI INHALT
Ansprüche auf Ersatz von Vorstellungskosten unterliegen der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB, auch bei Nicht-Einstellung. Der Arbeitgeber muss Aufwendungen wie Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtung ersetzen, wenn er den Bewerber zur Vorstellung aufgefordert hat (§ 670 BGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vorstellungskosten
Aufwendungsersatz
Verjährung
FUNDSTELLE
RdA 77, 195
BB 77, 846
DB 77, 1193
AR-Blattei, Vorstellungskosten, Entscheidung 1
SAE 77, 136
AuR 77, 377
EzA Nr. 3 zu § 196 BGB
BlfSt. 77, 266
WM 77, 1095
ArbGeb 77, 793
ARST 77, 157
Ortskrankenkasse 77, 927
Quelle 78, 293
SozBA 78 H. 10 S. 13
JR 79, 58
NORM
§ 198 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB
§ 670 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.02.1977
AKTENZEICHEN
5 AZR 171/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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