Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Ansprüche von Arbeitnehmern (AN) auf Ersatz von Vorstellungskosten (z. B. Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung) der kurzen Verjährungsfrist von § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB unterliegen – unabhängig davon, ob der Bewerber eingestellt wird oder nicht. Der Arbeitgeber (AG) muss die notwendigen Aufwendungen ersetzen, wenn er den Bewerber zur Vorstellung aufgefordert hat (§ 670 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von einem Arbeitgeber (AG) den Ersatz von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch entstanden sind (z. B. Fahrtkosten, Übernachtung). Der Anspruch stützt sich auf § 670 BGB, da der AG den AN zur Vorstellung aufgefordert hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat bestätigt, dass solche Ansprüche auf Ersatz von Vorstellungskosten der kurzen Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB) unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass der AG die notwendigen Aufwendungen erstatten muss, wenn er den Bewerber zur Vorstellung eingeladen hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Verjährung: Die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB erfasst nicht nur Ansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern auch Ansprüche aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses (hier: Vorstellungskosten).
- Ersatzpflicht: Nach § 670 BGB muss der AG dem AN die Aufwendungen ersetzen, die dieser den Umständen nach für erforderlich halten durfte (z. B. angemessene Fahrtkosten oder Übernachtungskosten).
- Keine Rolle spielt, ob der Bewerber später eingestellt wird oder nicht – die Verjährungsregel gilt in beiden Fällen.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen)
- § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB (kurze Verjährung für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen und ähnlichen Rechtsverhältnissen).