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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass nachträglich vereinbarte Frachtkosten bei einer ursprünglich "fob"-Lieferung als besonders in Rechnung gestellte Nebenkosten (§ 87b Abs. 2 HGB) gelten und nicht in die provisionspflichtige Entgeltbasis einfließen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Kläger) verlangt Provision auf nachträglich vereinbarte Frachtkosten, die der Unternehmer (Beklagter) dem Käufer für die Verschiffung einer ursprünglich "fob" (free on board) zu liefernden Ware in Rechnung stellte. Der Streit dreht sich um die Auslegung von § 87b Abs. 2 HGB, der Nebenkosten bei Lieferungen an Dritte regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die nachträglich vereinbarten Frachtkosten nicht zum provisionspflichtigen Entgelt zählen, sondern als besonders in Rechnung gestellte Nebenkosten zu behandeln sind. Sie bleiben damit bei der Berechnung der Provision unberücksichtigt.
c) Begründung des Gerichts:
- § 87b Abs. 2 HGB erwähnt zwar nur Lieferungen an Dritte, doch gelte die Regelung analog für Nebenkosten bei Lieferungen an den Unternehmer selbst.
- Die Frachtkosten seien hier nicht Teil des ursprünglichen Kaufpreises, sondern eine zusätzliche, nachträglich vereinbarte Leistung (Verschiffung).
- Selbst wenn die Kosten in der Rechnung als "Preiserhöhung" erscheinen, handele es sich um abgrenzbare Nebenkosten, die nicht in die Provisionsbasis einbezogen werden dürfen.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass nur das Grundentgelt für die Ware provisionspflichtig ist, während nachträglich anfallende, gesondert abgerechnete Kosten (wie Fracht) als Nebenkosten ausgenommen sind.