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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 16.02.1959 - 2 U 145/57

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass bei einer Klage eines Handelsvertreters auf Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) mit unbeziffertem Antrag, aber Angabe eines Mindestbetrags, der Streitwert maximal auf diesen Mindestbetrag festzusetzen ist – es sei denn, das Gericht spricht einen höheren Betrag zu. In diesem Fall bestimmt sich der Streitwert nach der tatsächlich zuerkannten Summe.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) klagt gegen seinen Geschäftspartner auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Der Klageantrag ist unbeziffert, enthält aber einen Mindestbetrag (z. B. "mindestens 10.000 €"). Der HV gibt damit zu erkennen, dass er das Kostenrisiko für einen höheren Streitwert nicht tragen will.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart bestätigt:

  • Grundsätzlich darf der Streitwert bei einem unbezifferten Antrag mit Mindestbetrag nicht höher als dieser Mindestbetrag angesetzt werden.
  • Ausnahme: Spricht das Gericht einen höheren Betrag zu, ist der Streitwert auf die zuerkannte Summe festzusetzen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Mindestbetrag signalisiert die Risikobereitschaft des HV hinsichtlich der Prozesskosten.
  • Eine höhere Streitwertfestsetzung würde den HV unzumutbar belasten, da er nur den Mindestbetrag als Kostenrisiko akzeptiert hat.
  • Die Regelung folgt ständiger Rechtsprechung (RG, OLG Stuttgart).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters)
  • Prozessrechtliche Grundsätze zur Streitwertfestsetzung.
KI INHALT
Streitwert bei unbeziffertem Klageantrag eines Handelsvertreters auf Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB: Mindestbetrag begrenzt das Kostenrisiko, bei höherem Zuerkennen wird Streitwert angepasst.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
unbezifferter Leistungsantrag
unbestimmter Leistungsantrag
Steitwert
FUNDSTELLE
BB 59, 460
NORM
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.02.1959
AKTENZEICHEN
2 U 145/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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