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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankenthal entschied am 30.11.1967 (Az. 3 O 308/65), dass ein Gesamtgebietsvertreter mit der Rechtsstellung eines Bezirksvertreters bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Provisionsanteils aus dem tatsächlich erzielten Umsatz als Verdienstausfallschaden hat.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gesamtgebietsvertreter (mit Status eines Bezirksvertreters) begehrt von seinem Arbeitgeber Ersatz für entgangene Provisionen aus dem tatsächlich erzielten Umsatz während seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Er stützt seinen Anspruch auf Verdienstausfallschaden (vermutlich im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, z. B. gegen einen Dritten oder aus einer Versicherung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weis die Klage ab: Der Vertreter kann den auf ihn entfallenden Teil der Provision aus dem tatsächlich erzielten Umsatz nicht als Verdienstausfallschaden geltend machen.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung basiert darauf, dass der tatsächliche Umsatz – und damit die darauf entfallende Provision – unabhängig von der Arbeitsfähigkeit des Vertreters erzielt wurde. Da der Umsatz ohnehin entstanden ist, liegt kein kausaler Schaden vor: Der Vertreter hat durch seine Arbeitsunfähigkeit keinen konkreten Verdienstausfall erlitten, da die Provision nicht von seiner persönlichen Tätigkeit in der fraglichen Zeit abhängt. Die Provision ist vielmehr eine Erfolgsvergütung, die an den Umsatz anknüpft – nicht an die Arbeitszeit oder -fähigkeit.