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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied am 27.08.1986 (Az. 4 S 11/86), dass ein Handelsvertretervertrag mit einem ausländischen Staatsangehörigen, dem die selbstständige Erwerbstätigkeit durch seine Aufenthaltserlaubnis untersagt ist, nicht nach § 134 BGB nichtig ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) schloss mit einem ausländischen Staatsangehörigen einen Handelsvertretervertrag (HVV) ab. Der Ausländer hatte jedoch eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Nebeneintrag, dass ihm die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit untersagt ist. Vor Gericht wurde geltend gemacht, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen dieses Verbot nach § 134 BGB (gesetzliches Verbot) nichtig.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg entschied, dass der HVV nicht nichtig ist. Das in der Aufenthaltserlaubnis enthaltene Verbot der selbstständigen Tätigkeit führt nicht zur Anwendbarkeit von § 134 BGB.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass das aufenthaltsrechtliche Verbot keine unmittelbare gesetzliche Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB darstellt. Die Regelung in der Aufenthaltserlaubnis ist eine verwaltungsrechtliche Beschränkung, die sich gegen den Ausländer selbst richtet, nicht aber den Vertrag als solchen für unwirksam erklärt. § 134 BGB setze voraus, dass das Gesetz selbst die Rechtsfolge der Nichtigkeit anordne – was hier nicht der Fall sei. Daher bleibe der HVV wirksam, auch wenn der Ausländer gegen seine aufenthaltsrechtlichen Pflichten verstößt.