Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 27.08.1986 - 4 S 11/86

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied am 27.08.1986 (Az. 4 S 11/86), dass ein Handelsvertretervertrag mit einem ausländischen Staatsangehörigen, dem die selbstständige Erwerbstätigkeit durch seine Aufenthaltserlaubnis untersagt ist, nicht nach § 134 BGB nichtig ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) schloss mit einem ausländischen Staatsangehörigen einen Handelsvertretervertrag (HVV) ab. Der Ausländer hatte jedoch eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Nebeneintrag, dass ihm die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit untersagt ist. Vor Gericht wurde geltend gemacht, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen dieses Verbot nach § 134 BGB (gesetzliches Verbot) nichtig.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg entschied, dass der HVV nicht nichtig ist. Das in der Aufenthaltserlaubnis enthaltene Verbot der selbstständigen Tätigkeit führt nicht zur Anwendbarkeit von § 134 BGB.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass das aufenthaltsrechtliche Verbot keine unmittelbare gesetzliche Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB darstellt. Die Regelung in der Aufenthaltserlaubnis ist eine verwaltungsrechtliche Beschränkung, die sich gegen den Ausländer selbst richtet, nicht aber den Vertrag als solchen für unwirksam erklärt. § 134 BGB setze voraus, dass das Gesetz selbst die Rechtsfolge der Nichtigkeit anordne – was hier nicht der Fall sei. Daher bleibe der HVV wirksam, auch wenn der Ausländer gegen seine aufenthaltsrechtlichen Pflichten verstößt.

KI INHALT
Abschluss eines HVV durch ausländischen Staatsangehörigen trotz Untersagung selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Aufenthaltserlaubnis stellt keinen Verstoß gegen § 134 BGB dar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
gesetzliches Verbot
FUNDSTELLE
NJW 87, 2165 LS
NORM
§ 134 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.08.1986
AKTENZEICHEN
4 S 11/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.10.2000