Vorinstanzen OLG München, 14.01.2000 - 23 U 6553/98 -; LG München I, 09.11.1998 - 10 HKO 5714/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Alleinvertriebsvereinbarung mit nachvertraglichem Wettbewerbsverbot nicht von der Gruppenfreistellungsverordnung (EWG-VO Nr. 1983/83) erfasst wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (vermutlich ein Händler) stützt sich auf die Gruppenfreistellungsverordnung für Alleinvertriebsverträge (EWG-VO Nr. 1983/83), um die Wirksamkeit einer Alleinvertriebsvereinbarung inklusive nachvertraglichem Wettbewerbsverbot zu begründen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint die Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung auf solche Vereinbarungen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot führt dazu, dass die Freistellung nicht greift.
c) Begründung des Gerichts: Die Gruppenfreistellungsverordnung (EWG-VO Nr. 1983/83) erfasst nur reine Alleinvertriebsvereinbarungen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geht über den Regelungsbereich der Verordnung hinaus und ist daher nicht freigestellt. Solche Klauseln müssen daher einzeln nach Kartellrecht (z. B. § 1 GWB oder Art. 101 AEUV) bewertet werden.