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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.03.2001 - VIII ZR 72/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 14.01.2000 - 23 U 6553/98 -; LG München I, 09.11.1998 - 10 HKO 5714/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Alleinvertriebsvereinbarung mit nachvertraglichem Wettbewerbsverbot nicht von der Gruppenfreistellungsverordnung (EWG-VO Nr. 1983/83) erfasst wird.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (vermutlich ein Händler) stützt sich auf die Gruppenfreistellungsverordnung für Alleinvertriebsverträge (EWG-VO Nr. 1983/83), um die Wirksamkeit einer Alleinvertriebsvereinbarung inklusive nachvertraglichem Wettbewerbsverbot zu begründen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint die Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung auf solche Vereinbarungen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot führt dazu, dass die Freistellung nicht greift.

c) Begründung des Gerichts: Die Gruppenfreistellungsverordnung (EWG-VO Nr. 1983/83) erfasst nur reine Alleinvertriebsvereinbarungen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geht über den Regelungsbereich der Verordnung hinaus und ist daher nicht freigestellt. Solche Klauseln müssen daher einzeln nach Kartellrecht (z. B. § 1 GWB oder Art. 101 AEUV) bewertet werden.

KI INHALT
Alleinvertriebsvereinbarung mit nachvertraglichem Wettbewerbsverbot unterfällt nicht der Gruppenfreistellung nach EWG-VO Nr. 1983/83.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gruppenfreistellung für Alleinvertriebsvereinbarung mit nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
nachvertrgliches Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
BB 01, 1011
HVR Nr. 929
BGHR 01, 507
DB 01, 1197
RIW 01, 610
WM 01, 1264
WuW 01, 979
NORM
Art. 2 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1983/83
Art. 2 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1983/83
Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag
Art. 85 Abs. 2 EWG-Vertrag
Art. 234 EG-Vertrag
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.03.2001
AKTENZEICHEN
VIII ZR 72/00
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
04.12.2020