n.rkr.; Vorinstanz ArbG Essen, 06.10.2009 - 7 Ca 1830/09 -; Az. beim BAG - 10 AZR 46/11 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied, dass ein Arbeitnehmer (AN) Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat, der nicht mit früheren Provisionsforderungen verrechnet werden darf, und dass eine formularvertragliche Klausel, die Provisionsansprüche auf Nachmietererlöse nach Ausscheiden des AN ausschließt, unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Zahlung von Annahmeverzugslohn (Lohn für nicht erbrachte Arbeitsleistung wegen Nichtannahme durch den AG) sowie Provisionen aus Nachmietererlösen (Provisionen für Leasingverträge, die nach seinem Ausscheiden abgeschlossen wurden). Der AG berief sich auf eine vertragliche Klausel, die solche Provisionsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschloss, und versuchte, den Annahmeverzugslohn mit früheren Provisionsforderungen des AN zu verrechnen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Annahmeverzugslohn kann nicht mit Provisionsansprüchen aus einem vorangegangenen Zeitraum verrechnet werden, da er keinen vorläufigen Charakter hat.
- Die formularvertragliche Klausel, die Provisionsansprüche auf Nachmietererlöse nach Ausscheiden des AN ausschließt, ist unwirksam (§ 307 BGB), weil sie den AN unangemessen benachteiligt.
c) Begründung des Gerichts:
- Annahmeverzugslohn ist ein endgültiger Anspruch und unterliegt nicht der Verrechnung mit anderen Forderungen, da er nicht nur vorläufiger Natur ist.
- Die Klausel zum Ausschluss von Provisionsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstößt gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB), da sie den AN in seinen berechtigten Interessen an einer angemessenen Vergütung für seine Vermittlungstätigkeit unzumutbar beschneidet. Formularvertragliche Regelungen müssen ausgewogen sein und dürfen nicht einseitig zu Lasten des AN gehen.