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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.11.1996 - IX ZR 204/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Hamburg, 16.06.1995

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine unwirksame Provisionsteilungsabrede zwischen Versicherungsvertreter (VV) und Versicherungsnehmer (VN) nicht die gesamte Provisionsregelung im Agenturvertrag unwirksam macht. Zudem ist die Rückforderung der Provision nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der VV durch Annahme der Provision nicht gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt. Eine Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten aus dem Agenturvertrag ist wirksam, insbesondere wenn sie Rückzahlungen von Abschlussprovisionen betrifft. Der Geschäftsführer einer VV-GmbH kann sich nicht auf den Schutz der Bürgschaftsrechtsprechung für Familienangehörige berufen, wenn er geschäftserfahren und am Erfolg beteiligt ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Versicherungsunternehmen (VU), Versicherungsvertreter (VV, hier eine VV-GmbH) und Versicherungsnehmer (VN).
  • Streitgegenstand:
  1. Provisionsteilungsabrede: Der VV hat mit dem VN eine Abrede über die Teilung der Provision getroffen. Das VU möchte geltend machen, dass diese Abrede unwirksam ist und daher auch die Provisionsregelung im Agenturvertrag zwischen VU und VV betrifft.
  2. Rückforderung der Provision: Das VU fordert die Rückzahlung der Provision wegen eines notleidenden Versicherungsvertrages. Der VV beruft sich darauf, dass die Rückforderung nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sei, da er dem VN ein Provisionsabgabeversprechen gemacht habe.
  3. Bürgschaft: Der Geschäftsführer der VV-GmbH hat eine Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem VU übernommen. Er möchte sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen, die Bürgschaften von Familienangehörigen des Hauptschuldners als sittenwidrig einstuft.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Provisionsteilungsabrede: Die Unwirksamkeit der Provisionsteilungsabrede zwischen VV und VN nach § 134 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Provisionsregelung im Agenturvertrag zwischen VU und VV (§ 139 BGB).
  2. Rückforderung der Provision: Die Rückforderung der Provision ist nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der VV durch die Annahme der Provision vom VU nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.
  3. Bürgschaft:
    • Die Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten aus dem Agenturvertrag ist wirksam und nicht nach §§ 3, 9 AGBG (heute: §§ 307, 309 BGB) unwirksam, insbesondere wenn sie Rückzahlungen von Abschlussprovisionen betrifft.
    • Der Geschäftsführer der VV-GmbH kann als Hauptschuldner eine Erweiterung der verbürgten Hauptschuld über den ursprünglichen Sicherungsanlass hinaus verhindern.
    • Der Geschäftsführer kann sich nicht auf die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften von Familienangehörigen berufen, da er geschäftserfahren, am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH beteiligt ist und die Bürgschaft in voller Entscheidungsfreiheit übernommen hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Provisionsteilungsabrede: Die Unwirksamkeit einer einzelnen Abrede (hier: Provisionsteilung mit dem VN) berührt nicht zwingend den gesamten Vertrag, da § 139 BGB die Teilunwirksamkeit nur dann auf den ganzen Vertrag erstreckt, wenn dies dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht. Hier war der Agenturvertrag auf Dauer angelegt, sodass die Provisionsregelung unabhängig von der Teilungsabrede bestehen bleibt.
  2. Rückforderung der Provision: § 817 S. 2 BGB scheidet aus, weil der VV durch die Annahme der Provision vom VU kein sittenwidriges oder gesetzeswidriges Verhalten zeigt. Das Provisionsabgabeversprechen an den VN betrifft allein das Innenverhältnis zwischen VV und VN, nicht jedoch das Verhältnis zum VU.
  3. Bürgschaft:
    • Die Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten ist wirksam, da sie ein konkretes Risiko (Rückzahlung von Provisionen) absichert und nicht gegen AGB-Recht verstößt. Der BGH verweist auf seine ständige Rechtsprechung (z. B. BGHZ 126, 174).
    • Der Geschäftsführer kann sich nicht auf den Schutz der "Bürgschaftsrechtsprechung" für Familienangehörige berufen, da er nicht in einer persönlichen oder emotionalen Abhängigkeit steht, sondern als geschäftserfahrener Akteur handelt. Die Bürgschaft wurde zudem freiwillig und mit wirtschaftlichem Hintergrund (Beteiligung am Erfolg der GmbH) übernommen.
KI INHALT
Unwirksamkeit einer Provisionsteilungsabrede berührt nicht die Provisionsregelung im Agenturvertrag. Rückforderung der Provision trotz Provisionsabgabeversprechen nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Verbürgung künftiger Verbindlichkeiten aus Agenturvertrag nicht unwirksam. Geschäftsführer einer VV-GmbH kann Erweiterung der verbürgten Hauptschuld verhindern und sich nicht auf Bürgschaftsrechtsprechung für Kinder und Ehegatten berufen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bürgschaft des Geschäftsführers der VV-GmbH für Verbindlichkeiten der VV-GmbH gegenüber dem VU
Unwirksamkeit eines formularmäßigen Bürgschaftsversprechens
unangemessene Benachteiligung
NORM
§ 3 AGBG
§ 9 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
28.11.1996
AKTENZEICHEN
IX ZR 204/95
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
04.03.2021