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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 13.02.1987 - VI R 230/83

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine einem angestellten Verkaufsberater vertraglich zugesagte Karenzentschädigung für eine Wettbewerbsenthaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkunft im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 b EStG steuerlich begünstigt sein kann.


a) Wer will was von wem woraus? Ein angestellter Verkaufsberater erhält von seinem Arbeitgeber eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Karenzentschädigung für den Verzicht auf Wettbewerbstätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Streit betrifft die steuerliche Einordnung dieser Zahlung: Der Verkaufsberater (oder das Finanzamt) begehrt die Anerkennung der Entschädigung als außerordentliche Einkunft nach § 34 EStG, um eine günstigere Besteuerung (z. B. Fünftelungsregelung) zu erreichen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat bestätigt, dass die Karenzentschädigung als außerordentliche Einkunft nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 b EStG qualifizieren kann. Damit unterliegt sie einer begünstigten Besteuerung.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Karenzentschädigung eine Entschädigung für den Verzicht auf eine potenzielle Einkunftsquelle (Wettbewerbstätigkeit) darstellt. Solche Zahlungen fallen unter § 24 Nr. 1 b EStG, der Entschädigungen für entgangene oder aufgegebene Einnahmen als außerordentliche Einkünfte einstuft. Da die Zahlung nicht wiederkehrend ist und einen Ausgleich für eine besondere Vermögensminderung (hier: Verzicht auf Wettbewerbstätigkeit) darstellt, erfüllt sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 34 EStG.

KI INHALT
Karenzentschädigung für Wettbewerbsenthaltung kann außerordentliche Einkunft nach § 34 EStG sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abfindung an AN zur Abgeltung eines Wettbewerbsverbotes
außerordentliche Einkünfte
FUNDSTELLE
BFHE 149, 182
BStBl. II 87, 386
HFR 87, 343
Information StW 87, 278
BB 87, 951
DB 87, 1070
NORM
§ 24 Nr. 1 lit. a EStG
§ 24 Nr. 1 lit. b EStG
§ 34 EStG
§ 74 HGB
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.02.1987
AKTENZEICHEN
VI R 230/83
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.11.2009