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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.02.1977 - VIII ZR 249/75

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die bloße widerspruchslose Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung keine stillschweigende Annahmeerklärung darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftraggeber (Kläger) beansprucht die Erfüllung eines Vertrags, den er durch die widerspruchslose Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (Beklagten) als zustande gekommen ansieht. Der Streit dreht sich um die Frage, ob Schweigen auf eine abweichende Auftragsbestätigung als konkludente Annahmeerklärung gewertet werden kann.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die bloße widerspruchslose Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung keine stillschweigende Annahmeerklärung darstellt. Somit kommt allein durch das Schweigen kein Vertrag zustande.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzliche keine Willenserklärung ist. Eine Annahmeerklärung erfordert vielmehr ein aktives Handeln oder eine eindeutige konkludente Handlung, die den Willen zur Vertragsannahme klar zum Ausdruck bringt. Die bloße Passivität (hier: Nichtwiderspruch) reicht dafür nicht aus, da sie mehrdeutig ist und nicht zwingend als Zustimmung gedeutet werden kann.

KI INHALT
Stillschweigende Annahme eines modifizierten Auftrags erfordert mehr als bloße widerspruchslose Hinnahme.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
modifizierte Auftragsbestätigung
widerspruchslose Hinnahme
FUNDSTELLE
NORM
§ 145 BGB
§ 147 Abs. 2 BGB
§ 151 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.02.1977
AKTENZEICHEN
VIII ZR 249/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2019