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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03 – Citroën 7 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2700 -; LG Köln, 27.01.1999 - 26 O 218/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die kartellrechtliche Bewertung von Formularklauseln in Kraftfahrzeughändlerverträgen für die Zeit nach dem 30.04.2004 nach dem ab dem 01.05.2004 geltenden Recht (insbesondere Art. 81 Abs. 3 EGV) zu erfolgen hat. Wettbewerbsbeschränkende Klauseln können auch ohne Vereinbarkeit mit der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 zulässig sein, wenn sie die Voraussetzungen der Legalausnahme erfüllen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die kartellrechtliche Zulässigkeit von Formularklauseln in einem Kraftfahrzeughändlervertrag. Der Kläger (vermutlich ein Händler oder Verbund) begehrt von der Beklagten (vermutlich ein Hersteller wie Citroën) die Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln, die gegen EG-Kartellrecht (Art. 81 EGV, heute Art. 101 AEUV) verstoßen könnten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Beurteilung der Klauseln für die Zeit nach dem 30.04.2004 nach dem neuen Recht (ab 01.05.2004) zu erfolgen hat. Wettbewerbsbeschränkende Regelungen in Kraftfahrzeughändlerverträgen können auch dann zulässig sein, wenn sie nicht mit der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) Nr. 1400/2002 übereinstimmen – nämlich dann, wenn sie die Voraussetzungen der Legalausnahme nach Art. 81 Abs. 3 EGV (heute Art. 101 Abs. 3 AEUV) erfüllen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zeitliche Anwendung des Rechts: Da das neue Kartellrecht (mit der Legalausnahme) ab dem 01.05.2004 gilt, ist diese Regelung auch für die Beurteilung zukünftiger Unterlassungsansprüche maßgeblich.
  • Legalausnahme: Selbst wenn eine Klausel nicht von der GVO Nr. 1400/2002 erfasst wird, kann sie dennoch wirksam sein, wenn sie die vier Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllt:
  1. Effizienzgewinne (z. B. wirtschaftliche Vorteile),
  2. angemessene Beteiligung der Verbraucher an diesen Gewinnen,
  3. keine unverhältnismäßigen Beschränkungen,
  4. keine Ausschaltung des Wettbewerbs.
  • Gruppenfreistellungsverordnung: Die GVO Nr. 1400/2002 ist nicht abschließend; auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs können Klauseln unter der Legalausnahme zulässig sein.

Hinweis: Der Fall betrifft die Übergangsphase nach der Kartellrechtsreform von 2004, in der die bisherige Anmeldepflicht für Kartellvereinbarungen durch ein System der Legalausnahme ersetzt wurde.

KI INHALT
EG-kartellrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeughändlerverträgen nach neuem Recht ab 01.05.2004; Wettbewerbsbeschränkungen können auch ohne Gruppenfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV zulässig sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Citroën 7
STICHWORT
Kfz-VHV
Wirksamkeit von Formularklauseln
FUNDSTELLE
EuR 05, 79
BGHR 05, 117
WuW/E DE-R 1335
WuW 04, 1165
ZAP 05, 287
EBE/BGH 04, 1
JZ 04, 662 LS
MDR 05, 437 LS
NORM
Art. 81 EGV
EGVO Nr. 1/2003
EGVO Nr. 1400/2002
§ 13 AGBG
§ 1 UKlaG
§ 9 AGBG
§ 307 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.07.2004
AKTENZEICHEN
KZR 10/03
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
16.09.2020