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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Stuttgart, 19.04.1968 - 5 KfH O 10/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu OLG Karlsruhe, 28.10.1975 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Landgericht Stuttgart entscheidet, dass ein Umsatzrückgang nur dann ein wichtiger Kündigungsgrund für einen Handelsvertreter ist, wenn dieser den Rückgang grob fahrlässig verschuldet hat.

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Principle) möchte einen Handelsvertreter (HV) aufgrund eines Umsatzrückgangs kündigen. Der HV wehrt sich gegen die Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass ein Umsatzrückgang allein kein wichtiger Kündigungsgrund ist. Nur wenn der HV den Umsatzrückgang grob fahrlässig verschuldet hat, kann dies als wichtiger Kündigungsgrund gelten.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Misserfolg wie ein Umsatzrückgang nicht automatisch auf ein Verschulden des HV zurückzuführen ist. Nur bei grob fahrlässigem Verhalten des HV, das zum Umsatzrückgang führt, kann dies als wichtiger Kündigungsgrund angesehen werden.

KI INHALT
Umsatzrückgang als Kündigungsgrund für Handelsvertreter nur bei grob fahrlässigem Verschulden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Prognosezeitraum in der Lebensmittelbranche
wichtiger Grund
Erfolglosigkeit des HV
Misserfolg des HV
Umsatzrückgang
Billigkeitsgesichtspunkte hohe Kosten des HV
wirtschaftliche Verhältnisse des HV
FUNDSTELLE
VW 70, 814
HVR Nr. 378
NORM
§ 89 a HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.04.1968
AKTENZEICHEN
5 KfH O 10/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001