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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Urteil des BFH vom 13.04.1967 (V 136/65) klärt, dass die auf Basis von Geschäftsbesorgungsverträgen tätigen Bezirksstellenleiter der Staatlichen Sportwetten GmbH Hessen und der Staatlichen Zahlenlotto GmbH Hessen keine Arbeitnehmer (AN), sondern Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Staatlichen Sportwetten GmbH Hessen und Staatliche Zahlenlotto GmbH Hessen (im Folgenden: GmbHs) haben mit ihren Bezirksstellenleitern Geschäftsbesorgungsverträge geschlossen. Das Finanzamt oder eine andere Instanz (im Kontext nicht explizit genannt) hat offenbar die umsatzsteuerrechtliche Einordnung dieser Bezirksstellenleiter als Arbeitnehmer (AN) vorgenommen. Die GmbHs (oder die Bezirksstellenleiter selbst) begehrten die Anerkennung der Bezirksstellenleiter als Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Bezirksstellenleiter keine Arbeitnehmer, sondern selbstständige Unternehmer im Sinne des UStG sind.
c) Begründung des Gerichts: Der BFH stützte seine Entscheidung auf die rechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbesorgungsverträge. Diese Verträge deuteten darauf hin, dass die Bezirksstellenleiter nicht in ein Arbeitsverhältnis eingebunden waren, sondern eigenverantwortlich und selbstständig für die GmbHs tätig wurden. Daher erfüllten sie die Kriterien eines Unternehmers nach dem UStG, insbesondere die Selbstständigkeit und die wirtschaftliche Unabhängigkeit von den GmbHs.