vgl. dazu BGH, 19.12.1974 LS 13 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass bei der Berechnung der Entschädigung für einen Handelsvertreter (HV) dessen anderweitige Einkünfte angemessen berücksichtigt werden können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert von seinem ehemaligen Unternehmer eine Entschädigung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Entschädigung basiert auf den gesetzlichen Regelungen für Handelsvertreter (damals § 89b HGB, heute § 89b HGB n.F.).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei der Bemessung der Entschädigung für den Handelsvertreter dessen anderweitiger Verdienst (z. B. Einkünfte aus anderen Tätigkeiten) angemessen berücksichtigt werden darf.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Entschädigung des Handelsvertreters nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen soll. Wenn der HV durch andere Einkommensquellen bereits abgesichert ist, kann dies die Höhe der Entschädigung mindern, um eine übermäßige Begünstigung zu vermeiden. Die Berücksichtigung des anderweitigen Verdiensts dient somit der Billigkeit und Angemessenheit der Entschädigung.