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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass für noch nicht fällige Verpflichtungen zur Erneuerung unbrauchbar gewordener Pachtgegenstände (z. B. Gebäudebestandteile oder Betriebsvorrichtungen) eine Rückstellung (sog. Pachterneuerungsrückstellung) gebildet werden darf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Pächter begehrt die steuerliche Anerkennung einer Rückstellung für zukünftige Erneuerungsverpflichtungen von Pachtgegenständen (z. B. Gebäude oder Betriebsvorrichtungen), die während der Pachtzeit unbrauchbar werden könnten. Die Rückstellung soll bereits vor Fälligkeit der Verpflichtung gebildet werden dürfen. Streitig ist, ob dies nach den steuerrechtlichen Vorschriften (hier: § 5 EStG) zulässig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt die bisherige Rechtsprechung und entscheidet, dass eine Pachterneuerungsrückstellung auch für noch nicht fällige Verpflichtungen zur Erneuerung unbrauchbar gewordener Pachtgegenstände gebildet werden darf.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 EStG). Danach sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn diese wirtschaftlich verursacht sind – auch wenn die Verpflichtung noch nicht fällig ist. Die Verpflichtung zur Erneuerung von Pachtgegenständen entsteht bereits mit dem Pachtvertrag und ist damit wirtschaftlich veranlasst, sobald die Pachtgegenstände unbrauchbar werden. Die Rückstellung dient der periodengerechten Gewinnermittlung, indem sie zukünftige Aufwendungen bereits in der Periode berücksichtigt, in der sie wirtschaftlich verursacht wurden.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft speziell das Steuerrecht und die Bilanzierung von Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz.