Vorinstanzen OLG München, 19.05.1995 - 29 U 2353/94 -; OLG München, 02.02.1995 - 29 U 2353/94 -; LG München I, 13.01.1994 - 7 O 21025/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Gläubiger, der über Jahre hinweg Wettbewerbsverstöße sammelt und erst später eine hohe Vertragsstrafe geltend macht, sich mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung konfrontiert sehen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (wettbewerbsrechtlicher Vertragsstrafe-Gläubiger) verlangt von einem Schuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund mehrjähriger Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsregeln. Die Forderung basiert auf gesammelten Verstößen, die erst später zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Klage führen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) für möglich, wenn der Gläubiger die Verstöße über einen längeren Zeitraum ansammelt und erst dann eine existenzbedrohende Forderung geltend macht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein solches Vorgehen gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn der Schuldner durch die späte Geltendmachung unzumutbar belastet wird. Die Ausübung des Rechts muss im Einzelfall verhältnismäßig sein, um Missbrauch zu vermeiden.