Vorinstanz SG Speyer, 15.11.1978 - # S 1 Ar 235/78 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV), der neben Provisionen auch Mehrwertsteuer erhält und Untervertreter als Erfüllungsgehilfen einsetzen darf, nicht förderungsfähig nach § 53 AFG (Arbeitsförderungsgesetz) und § 1a FdAAnO (Förderungsanordnung) ist. Die Beschränkung der Förderung auf beitragspflichtige Beschäftigungen wurde als verfassungsgemäß eingestuft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beantragt Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für seine Tätigkeit. Er erhält neben Provisionen auch die darauf entfallende Mehrwertsteuer und ist berechtigt, mit Genehmigung des Unternehmens Untervertreter als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die Frage ist, ob er zum förderungsfähigen Personenkreis gehört.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der HV nicht förderungsfähig ist. Die Förderung der Arbeitsaufnahme sei grundsätzlich auf die Aufnahme oder Erhaltung einer beitragspflichtigen Beschäftigung beschränkt. Diese Beschränkung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).
c) Begründung des Gerichts:
- Der HV übt keine beitragspflichtige Beschäftigung aus, da seine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter nicht unter die förderungsfähigen Konstellationen fällt.
- Die Regelung in § 53 AFG und § 1a FdAAnO sieht vor, dass nur bestimmte Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, insbesondere solche, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
- Die Differenzierung zwischen förderungsfähigen und nicht förderungsfähigen Personenkreisen ist sachlich gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz).