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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einen Handelsvertreter (HV) fristlos kündigen darf, wenn dieser gegen das Wettbewerbsverbot verstößt – selbst wenn kein konkreter Schaden entsteht. Maßgeblich ist, ob der Unternehmer subjektiv (aber mit objektiver Grundlage) seine Interessen als gefährdet ansehen darf. Die Vertrauensstörung wiegt schwerer als die wirtschaftliche Bedeutung des entgangenen Geschäfts.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die fristlose Kündigung des Handelsvertreters (HV) wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot aus dem zwischen ihnen geschlossenen Agenturvertrag. Der Vertrag begründet ein besonderes Vertrauensverhältnis, das den HV verpflichtet, die Interessen des U zu wahren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der U fristlos kündigen darf, auch wenn kein tatsächlicher Schaden durch das verbotene Wettbewerbsgeschäft entstanden ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Entscheidend ist die subjektive Einschätzung des U: Er muss verständigerweise (aus kaufmännischer Sicht) seine Belange für gefährdet halten – allerdings muss diese Einschätzung eine objektive Grundlage haben.
- Der Schwerpunkt liegt nicht auf der wirtschaftlichen Auswirkung des Verstoßes, sondern auf der Störung des Vertrauensverhältnisses, das für die Zusammenarbeit essenziell ist.
- Der Agenturvertrag erfordert ein vertrauensvolles Zusammenwirken, dessen Verletzung durch den HV die Kündigung rechtfertigt.