vgl. dazu aber LAG Hamm, 02.10.1991 LS 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsreisender hat Anspruch auf Provision für alle Aufträge aus seinem zugewiesenen Bezirk, selbst wenn diese nicht durch seine direkte Tätigkeit zustande kamen, solange er als Bezirksvertreter i.S.d. § 87 Abs. 2 HGB vereinbart wurde – auch wenn der Arbeitgeber sich vorbehält, im Bezirk selbst tätig zu werden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Handelsreisender) verlangt von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Provisionen für Aufträge aus seinem zugeteilten Bezirk, die nicht auf seine eigene Tätigkeit zurückgehen. Er stützt seinen Anspruch auf die vereinbarte Provisionsregelung und die Eigenschaft als Bezirksvertreter nach § 87 Abs. 2 HGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Handelsreisende trotz des Vorbehalts des Arbeitgebers, selbst im Bezirk tätig zu werden, die Rechtsstellung eines Bezirksvertreters hat. Daher stehen ihm Provisionen für alle Aufträge aus dem Bezirk zu, unabhängig davon, ob er sie selbst vermittelt hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf § 87 Abs. 2 HGB, der für Bezirksvertreter eine Provisionspflicht für alle Geschäfte aus dem zugewiesenen Bezirk vorsieht – selbst wenn diese ohne direkte Mitwirkung des Vertreters zustande kommen. Der Vorbehalt des Arbeitgebers, selbst im Bezirk aktiv zu werden, ändert nichts an der Einstufung als Bezirksvertreter, solange die Provisionsvereinbarung bezirksbezogen ist. Entscheidend ist die Zusage der Vergütung für alle Aufträge aus dem Bezirk, nicht die tatsächliche Vermittlung durch den Handelsreisenden.