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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Wuppertal, 04.08.2011 - 9 S 99/10 – Atlanticlux 24 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz AG Wuppertal, 25.03.2010; Az. nicht mitgeteilt

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) keinen Honoraranspruch gegen den Versicherungsnehmer (VN) geltend machen kann, wenn dieser aufgrund von Beratungsfehlern des VM Schadensersatz aus dem Versicherungsvertrag verlangen kann. In diesem Fall kann der VN die Befreiung von der Honorarzahlung verlangen. Das Gericht begründet dies mit einer mangelhaften Beratung des VM, die nicht substantiiert dargelegt wurde, insbesondere bei komplexen Produkten wie fondgebundenen Lebensversicherungen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt Honorar vom Versicherungsnehmer (VN) aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung. Der VN wendet ein, dass er aufgrund mangelhafter Beratung durch den VM beim Abschluss einer fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherung Schadensersatzansprüche gegen das Versicherungsunternehmen (VU) habe und daher von der Honorarzahlung befreit sein will (§ 249 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weist die Honorarklage des VM ab. Es stellt fest, dass der VN Befreiung von der Honorarverbindlichkeit verlangen kann, wenn ihm wegen Beratungsfehlern des VM ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der VM konnte nicht nachweisen, dass er den VN umfassend und verständlich über die Risiken der gewählten Anlagestrategie (hier: CORE-Anlagestrategie) aufgeklärt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Erhöhter Beratungsbedarf: Bei fondgebundenen Versicherungen mit Risikoanlagen besteht ein besonderer Aufklärungsbedarf. Der VM muss konkret darlegen, wie er den VN über die Funktionsweise, Vor- und Nachteile der Fondpolice sowie die Anlagestrategien informiert hat.
    • Allgemeine Aussagen (z. B. Verweis auf AVB) oder standardisierte Beratungsprotokolle (mit bloßen Ankreuzfeldern) reichen nicht aus.
  2. Beweislast:
    • Behauptet der VN eine mangelhafte Beratung, muss der VM substantiiert vortragen, wie er den VN aufgeklärt hat (sekundäre Darlegungslast).
    • Für die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Vertragsabschluss greift zugunsten des VN der Beweis des ersten Anscheins. Der VM muss dann den Entlastungsbeweis führen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  3. Rechtsfolge: Da der VM seine Beratungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, kann der VN Schadensersatz in Form der Befreiung von der Honorarzahlung verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 249 BGB).
KI INHALT
VM kann kein Honorar verlangen, wenn VN wegen Beratungsfehlern Schadensersatz aus fondgebundener Lebensversicherung beanspruchen kann. VM muss substantiiert Darlegen, dass er umfassend aufgeklärt hat. Allgemeine Vorträge oder unkonkrete Beratungsberichte reichen nicht aus. Bei Kausalität greift Beweis des ersten Anscheins.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Atlanticlux 24
STICHWORT
Haftung des VM
fehlerhafte Beratung
Vermittlung einer Fondspolice
fondsgebundene Lebensversicherung
Rentenversicherung
NORM
§ 280 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 249 BGB
§ 61 VVG
§ 61 Abs. 1 Satz 2 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Wuppertal
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.08.2011
AKTENZEICHEN
9 S 99/10
ECLI
ECLI:DE:LGW:2011:0804.9S99.10.00
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
21.05.2026 12:32:07