Vorinstanz LG Saarbrücken, 07.09.2004 - 7 II O 132/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein Kfz-Vertragshändler seinen Anspruch auf Rückkauf des Ersatzteil- und Zubehörlagers nicht verliert, wenn er nach einer Strukturkündigung durch den Hersteller den Abschluss eines neuen Vertrages ablehnt. Entsprechende Klauseln im Händlervertrag sind unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Vertragshändler (VH) beansprucht von dem Hersteller (Peugeot) den Rückkauf des vertragsgemäß unterhaltenen Ersatzteil- und Zubehörlagers. Der Hersteller berief sich auf eine Klausel im formularmäßigen Händlervertrag, wonach der Rückkaufanspruch entfalle, falls der VH nach einer Strukturkündigung des Altvertrages den Abschluss eines Neuvertrages ablehne.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Saarbrücken urteilte, dass der Rückkaufanspruch des VH trotz Ablehnung eines Neuvertrages bestehen bleibt. Die entsprechende Klausel im Händlervertrag ist unwirksam.
c) Begründung des Gerichts: Die Klausel benachteilige den VH unangemessen und verstoße daher gegen § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 BGB). Sie sei als formularmäßige Vertragsbedingung unwirksam, da sie den VH in einer Weise belaste, die mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar sei.