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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 12.01.1973 - 6 Sa 706/72

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) einen Arbeitnehmer (AN) zwar suspendieren (von der Arbeit freistellen) darf, ihm aber die vertragliche Vergütung nicht vorenthalten oder kürzen kann – selbst bei Verdacht auf eine strafbare Handlung oder beabsichtigter Konkurrenztätigkeit. Die Beseitigung des Entgeltanspruchs würde eine vertragsändernde Vereinbarung erfordern, die nur mit Zustimmung des AN möglich ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Arbeitgeber (AG) hat einen angestellten Vertriebsleiter (AN) suspendiert und wollte dessen Entgeltanspruch entfallen lassen.
  • Der AN wehrte sich gegen den Entzug seiner Vergütung und berief sich auf den Arbeitsvertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Suspendierung des AN bewirkt nur die Freistellung von der Arbeitsleistung, nicht aber den Verlust des Entgeltanspruchs.
  • Selbst bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung oder der Absicht des AN, zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln, darf der AG die Vergütung nicht einbehalten oder kürzen.
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot müsste vertraglich vereinbart werden (gemäß §§ 74 ff. HGB), um den AN an einer Konkurrenztätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu hindern. Ohne eine solche Vereinbarung ist der AN frei in seiner Berufswahl.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Beseitigung des Entgeltanspruchs stellt eine Abänderung des wesentlichen Vertragsinhalts dar, die nach § 305 BGB nur mit Zustimmung des AN möglich ist.
  • Eine Suspendierung allein rechtfertigt keine Lohnkürzung, selbst wenn der AG von einer fristlosen Kündigung zunächst absieht (in Anlehnung an eine frühere BAG-Entscheidung).
  • Ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot hat der AG kein Recht zur fristlosen Kündigung oder zur Verweigerung der Vergütung aufgrund der Absicht des AN, zur Konkurrenz zu wechseln.
KI INHALT
Suspendierung eines Arbeitnehmers befreit nicht von der Gehaltszahlung. Wettbewerbsverbot muss vertraglich vereinbart sein, sonst ist Wechsel zur Konkurrenz erlaubt. Selbst bei Verdacht auf strafbare Handlung bleibt der Lohnanspruch bei Freistellung bestehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Offenbarungspflicht des Reisenden während der Kündigungsfrist
Konkurrenzunternehmen
Wettbewerbsunternehmen
FUNDSTELLE
EversOK
RVR 73, 129
NORM
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.01.1973
AKTENZEICHEN
6 Sa 706/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.12.2019