Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 10.01.2006 - 2-23 O 224/05 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entschied am 07.07.2010 (Az. 4 U 25/06), dass ein Postagenturbetreiber bei einer Forderung der Post wegen eines Saldofehlbetrags nach Vertragsende konkret darlegen und beweisen muss, dass Buchungen unrichtig oder auf technische/buchhalterische Probleme des EPOS-Systems zurückzuführen sind. Allgemeine Hinweise auf Sicherheitsmängel reichen nicht aus.
a) Wer will was von wem woraus? Die Post nimmt den Postagenturbetreiber nach Beendigung des Agenturvertrages auf Ausgleich eines Saldofehlbetrags in Anspruch. Der Betreiber wendet ein, der Fehlbetrag sei auf Buchungsfehler oder technische Probleme des EPOS-Systems der Post zurückzuführen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage der Post ab, da der Agenturbetreiber nicht ausreichend konkret dargelegt hatte, dass die Fehlbeträge auf spezifische Systemmängel zurückgingen. Allgemeine Hinweise auf Sicherheitslücken reichten nicht aus, um die Darlegungslast zu erfüllen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Betreiber muss im Einzelnen vortragen und beweisen, dass Buchungen unrichtig waren oder auf technische/buchhalterische Probleme des EPOS-Systems zurückgingen.
- Pauschale Behauptungen (z. B. allgemeine Sicherheitsmängel) genügen nicht, um die Vermutung der Richtigkeit der Post-Buchungen zu widerlegen.
- Das Gericht bezog sich dabei auf bekannte Probleme des EPOS-Systems, verlangte aber konkrete Nachweise für den Einzelfall.