Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.1986 - 6 Sa 1998/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Koblenz, 11.07.1985 - 7 Ca 22/85 N -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz entscheidet, dass eine Änderungskündigung nur wirksam ist, wenn die angebotene Änderung für den Arbeitnehmer zumutbar ist und eine soziale Auswahl stattfindet. Zudem muss das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG korrekt durchgeführt werden. Eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung schließt eine Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG aus.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte einem Arbeitnehmer (AN) in mittlerer Position durch eine Änderungskündigung eine schlechter bezahlte und sozial weniger geschützte Tätigkeit als ungelernten Arbeiter zuweisen. Der AN wehrt sich gegen diese Maßnahme, gestützt auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält die Änderungskündigung für unwirksam, weil:

  1. Die angebotene Tätigkeit (ungelernter Arbeiter) für den AN unzumutbar ist, da sie mit einem gesellschaftlichen Abstieg und geringerer Job-Sicherheit verbunden ist.
  2. Der AG keine soziale Auswahl (§§ 1, 2 KSchG) vorgenommen hat: Er muss dem betroffenen AN die bestmögliche Weiterbeschäftigung anbieten – notfalls durch Kündigung eines anderen AN.
  3. Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG war nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, da eine bloße Diskussion mit Zustimmung einzelner Betriebsratsmitglieder nicht ausreicht. Die Kündigung wurde daher formell unwirksam ausgesprochen.
  4. Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung scheidet eine spätere Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG aus.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zumutbarkeit: Die Degradierung zu einer ungelernten Tätigkeit mit Gehaltsminderung und unsicherer Position ist für einen Angestellten in mittlerer Position unzumutbar.
  • Soziale Auswahl: Der AG muss unter mehreren betroffenen AN denjenigen auswählen, der sozial am wenigsten hart getroffen wird, und ihm die beste mögliche Alternative anbieten.
  • Betriebsratsanhörung: Eine wirksame Anhörung erfordert ein formelles Verfahren; informelle Gespräche genügen nicht.
  • Vorbehaltsannahme: Die Annahme unter Vorbehalt zeigt, dass der AN die Änderung nicht endgültig akzeptiert – eine Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG ist daher ausgeschlossen.
KI INHALT
Wirksamkeit einer Änderungskündigung setzt Zumutbarkeit voraus – soziale Auswahlpflicht gilt auch hier. Anhörungsverfahren nach BetrVG muss korrekt durchgeführt werden, sonst unwirksam. Auflösung bei Vorbehaltsannahme ausgeschlossen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Änderungskündigung
FUNDSTELLE
DB 86, 1728
NORM
§ 2 KSChG
§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG
§ 9 KSchG
§ 10 KSchG
§ 102 BetrVG
§ 99 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
LAG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.01.1986
AKTENZEICHEN
6 Sa 1998/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG