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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entschied am 15.01.1918, dass ein Handelsvertreter (HV) eine vom Unternehmer (U) verlangte Zusicherung über die Kreditwürdigkeit eines Kunden nur nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung abgeben darf. Zudem klärte es die Frage der Vorteilsausgleichung, wenn der Unternehmer im Konkurs des Kunden dessen Weinlager günstig erwirbt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) – hier eine Weingroßhandlung – verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) eine Zusicherung zur Kreditwürdigkeit eines Kunden. Im Streitfall ist die Weingroßhandlung im Konkurs des Kunden mit einer Forderung ausgefallen, hat aber dessen Weinlager sehr günstig erstanden. Es geht um die Pflichten des HV bei der Kreditwürdigkeitsprüfung und um die Berücksichtigung des Vorteils aus dem Lagerkauf bei der Schadensberechnung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigte, dass der HV eine Kreditwürdigkeitszusicherung nur nach sorgfältiger Prüfung abgeben darf. Zudem muss bei der Schadensberechnung der Vorteil aus dem günstigen Lagererwerb berücksichtigt werden (Vorteilsausgleichung).
c) Begründung des Gerichts:
- Pflicht des HV: Der HV trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht, da der Unternehmer auf seine Einschätzung vertraut. Eine ungeprüfte Zusicherung wäre pflichtwidrig.
- Vorteilsausgleichung: Der U darf nicht gleichzeitig den Schaden geltend machen und den Vorteil aus dem Lagerkauf behalten. Der erwirtschaftete Vorteil (günstiger Weinankauf) ist auf den Schaden anzurechnen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden.
Relevanz: Die Entscheidung betont die Sorgfaltspflichten des HV und den Grundsatz, dass Vorteile aus dem Schadensereignis schadensmindernd zu berücksichtigen sind.